Artikel 310 VO (EU) 2015/35

Bewertung für Solvabilitätszwecke

1. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält alle nicht bereits im Bericht über Solvabilität und Finanzlage des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens enthaltenen wichtigen Informationen in Bezug auf die für Solvabilitätszwecke vorgenommenen Bewertung seiner Vermögenswerte, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten.

2. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält eine Beschreibung:

(a)
der einschlägigen Annahmen zu künftigen Maßnahmen des Managements;
(b)
der einschlägigen Annahmen zum Verhalten der Versicherungsnehmer.

3. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Informationen über die in Artikel 263 genannten Bereiche in Bezug auf die Erfüllung der Berichtspflichten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Bewertung für Solvabilitätszwecke.

4. Bewerten die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungsmethoden, die sie bei der Erstellung ihrer Abschlüsse gemäß Artikel 9 Absatz 4 nutzen, so berichten sie über die qualitative und quantitative Bewertung des Kriteriums nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d.

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