Artikel 343 VO (EU) 2015/35
Antrag auf Verwendung eines internen Modells zur ausschließlichen Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe
1. Der Antrag auf Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe anhand eines internen Modells gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder in einer Sprache, der die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vorher zugestimmt hat, bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu stellen.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels werden die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen sich der Sitz verbundener Unternehmen, die in das interne Modell einbezogen werden, befindet, als „die an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörden” bezeichnet.
3. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich über den Eingang des Antrags und leitet diesen an die anderen an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörden weiter.
4. Ein Antrag einer an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörde auf vollständige oder teilweise Bereitstellung des Antrags in einer anderen Sprache als der Sprache, in der der Antrag bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gestellt wird, ist zunächst an die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu richten. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde verlangt nach Konsultation der anderen an der Prüfung des Antrags beteiligten Behörden, dass der Antrag oder der relevante Teil des Antrags in einer Sprache bereitgestellt wird, die von den beteiligten Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird.
5. Ergänzend zu den in den Artikeln 112 und 113 der Richtlinie 2009/138/EG verlangten Unterlagen und Angaben umfasst ein Antrag auf Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe anhand eines internen Modells folgende Unterlagen und Angaben:
- (a)
-
in Bezug auf den Anwendungsbereich des Modells:
- i)
- eine Liste der verbundenen Unternehmen, die bei der Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe anhand eines internen Modells erfasst werden. Diese Liste enthält für jedes Unternehmen einen Verweis auf dessen Aufsichtsbehörde, die Geschäftsbereiche des verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens, die Methode für die Bestimmung der konsolidierten Daten gemäß Artikel 335 und den verhältnismäßigen Anteil gemäß Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG;
- ii)
- die rechtliche und organisatorische Struktur der Gruppe mit einer Beschreibung aller Tochterunternehmen, wichtigen verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 256a der Richtlinie 2009/138/EG und bedeutenden Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 354 Absatz 1 dieser Verordnung sowie Informationen über einschlägige Geschäfte und Transaktionen innerhalb der Gruppe, es sei denn, seit der letzten regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung der Gruppe gemäß Artikel 373 ist bezüglich dieser Informationen keine Änderung eingetreten;
- iii)
- sofern zutreffend, eine Liste der verbundenen Unternehmen, die nicht durch das interne Partialmodell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe erfasst sind, mit Angabe der Gründe für ihren Ausschluss. In einer Beschreibung der Methoden zur Bewertung der Risiken in diesen ausgeschlossenen verbundenen Unternehmen ist nachzuweisen, dass der Ausschluss nicht dazu führt, dass die Gesamtrisiken der Gruppe zu niedrig angesetzt werden. Im Antrag ist nachzuweisen, dass die anhand einer Kombination aus internem Modell und Standardformel berechnete konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe das Risikogesamtprofil der Gruppe angemessen widerspiegelt;
- iv)
- für jedes verbundene Unternehmen, das durch das interne Modell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe erfasst wird, sind die etwaigen Gründe dafür anzugeben, dass das interne Modell bei der Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe ein verbundenes Unternehmen erfasst, nicht jedoch bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens verwendet wird. Zu diesem Zweck und zur Begründung, warum der Antrags nicht nach dem Verfahren von Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG gestellt wird, werden im Antrag die Unterschiede und die Wechselwirkungen zwischen dem internen Modell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe und dem vorher von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten internen Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erläutert. Das beteiligte Unternehmen legt Informationen über etwaige künftige Pläne für die Ausweitung der Verwendung des internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vor;
- (b)
-
in Bezug auf die Kapitalanforderungen der Gruppe:
- i)
- einen Schätzwert der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, berechnet anhand des internen Modells und anhand der Standardformel, als die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zum letzten Mal vor der Antragsstellung anhand der Standardformel berechnet wurde;
- ii)
- für jedes verbundene Unternehmen die vor der Antragsstellung zum letzten Mal anhand der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung;
- iii)
- sofern zutreffend, die gesetzliche Eigenkapitalanforderung an verbundene Unternehmen, die regulierte Unternehmen außer Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind und durch das interne Modell erfasst werden, als die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zum letzten Mal vor der Antragsstellung anhand der Standardformel berechnet wurde;
- iv)
- eine Erläuterung der Differenz zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderungen aller verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe und der anhand des internen Modells berechneten konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe.
Wird ein Antrag gestellt, bevor eine Solvenzkapitalanforderung zu berechnen ist, so wird die Solvenzkapitalanforderung gemäß den Ziffern i, ii und iii für einen Zeitpunkt vor dem Datum der Antragsstellung berechnet.
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