Artikel 344 VO (EU) 2015/35

Prüfung des Antrags auf Verwendung eines internen Modells zur ausschließlichen Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

1. Vor Treffen einer endgültigen Entscheidung konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörden, um eine angemessene Prüfung des Antrags zu ermöglichen und den Antragsteller gegebenenfalls zur Vorlage eines Antrags nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG aufzufordern.

2. Bei der Prüfung des Antrags können sich innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden auch die Aufsichtsbehörden, die keine an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 343 Absatz 2 sind, an der Prüfung des Antrags beteiligen. Ihre Teilnahme ist auf die Erkennung und Vermeidung folgender Situationen beschränkt:

(a)
die Nichtberücksichtigung von Teilen der Geschäftstätigkeit im internen Modell führt zu einer wesentlichen Unterschätzung der Risiken der Gruppe;
(b)
das interne Modell steht im Widerspruch zu einem durch die zuständige Aufsichtsbehörde bereits genehmigten oder derzeit geprüftem internen Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

3. Die Prüfung des Antrags umfasst gegebenenfalls auch eine Bewertung der nach Artikel 343 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii gelieferten Begründung des Ausschlusses verbundener Unternehmen vom internen Modell zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe, um festzustellen, ob darin angemessen nachgewiesen wird, dass die Gesamtrisiken der Gruppe aufgrund der Verwendung eines internen Partialmodells nicht unterschätzt werden.

4. Die Prüfung des Antrags umfasst eine Bewertung der nach Artikel 343 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv gelieferten Begründung der Tatsache, dass das interne Modell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zwar ein verbundenes Unternehmen erfasst, nicht jedoch zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens verwendet wird, um festzustellen, ob in dieser Begründung angemessen gerechtfertigt wird, warum ein Antrag nicht gemäß dem Verfahren des Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG gestellt wird.

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