Artikel 345 VO (EU) 2015/35

Entscheidung über den Antrag und Übergangsplan für die Ausweitung des Anwendungsbereichs des internen Partialmodells zur ausschließlichen Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

1. Nach Konsultation der anderen zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 344 Absätze 1 und 2 entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über den Antrag. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung dem beteiligten Unternehmen und den anderen an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörden mit. Die Entscheidung ergeht schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.

2. Wenn an der Prüfung des Antrags Aufsichtsbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst die Entscheidung nach Absatz 1 in einer anderen Sprache bereit, die von den anderen beteiligten Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird.

3. Nach Konsultation der anderen zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 344 Absätze 1 und 2 kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vom Antragsteller die Vorlage eines realistischen Übergangsplans für die Ausweitung des Anwendungsbereichs des internen Modells verlangen.

4. Wurde gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ein internes Modell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe genehmigt, so sind Folgeanträge auf Genehmigung der Verwendung des gleichen internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens der Gruppe nach dem Verfahren von Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG zu stellen.

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