Artikel 346 VO (EU) 2015/35

Verwendungstest für interne Modelle zur ausschließlichen Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

1. Wird gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ein internes Modell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe verwendet, so müssen folgende Unternehmen oder Gesellschaften die Anforderungen der Artikel 223 bis 227 erfüllen:

(a)
das beteiligte Unternehmen, das die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe auf der Grundlage des internen Modells berechnet;
(b)
jedes verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, dessen Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des internen Modells fallen, nur in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene;
(c)
jede verbundene Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, deren Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des internen Modells fallen, ausschließlich in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 erfüllen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften die Anforderungen von Artikel 225 nur in Bezug auf die Teile des internen Modells, die die Risiken des betreffenden Unternehmens und die Risiken der mit ihm verbundenen Unternehmen erfassen.

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