Artikel 347 VO (EU) 2015/35

Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells

1. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „gruppeninternes Modell” ein internes Modell, das gemäß Artikel 231 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie der Solvenzkapitalanforderung eines Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens der Gruppe verwendet wird.

2. Anträge auf Verwendung eines gruppeninternen Modells werden schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder in einer Sprache, der die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vorab zugestimmt hat, gestellt.

3. Für die Zwecke dieses Abschnitts werden die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen sich die Sitze der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen befinden, die die Verwendung des gruppeninternen Modells zur Berechnung ihrer Solvenzkapitalanforderung beantragen, als „die betroffenen Aufsichtsbehörden” bezeichnet.

4. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich über den Eingang des Antrags und leitet diesen an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und andere an der Prüfung des Antrags beteiligte Aufsichtsbehörden weiter.

5. Die betroffenen Aufsichtsbehörden können verlangen, dass der Antrag ganz oder teilweise in einer anderen als der Sprache bereitgestellt wird, in der der Antrag bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gestellt wurde. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde verlangt nach Konsultation der anderen betroffenen Behörden vom Antragsteller, den Antrag oder den relevanten Teil des Antrags in dieser anderen Sprache oder in einer Sprache, die von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird, bereitzustellen.

6. Anträge auf Verwendung eines gruppeninternen Modells enthalten folgende Unterlagen und Angaben:

(a)
die gemäß Artikel 343 Absatz 5 im Zusammenhang mit der Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe verlangten Unterlagen und Angaben. In Bezug auf Artikel 343 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i umfasst die Dokumentation zudem eine Liste aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Verwendung des gruppeninternen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung beantragen;
(b)
die gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 der Richtlinie 2009/138/EG im Zusammenhang mit der Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für jedes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, das die Verwendung des gruppeninternen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung beantragt, verlangten Unterlagen. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann sich zu diesem Zweck auf Unterlagen beschränken, deren Inhalt nicht bereits in den vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Buchstabe a vorgelegten Unterlagen enthalten ist.

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