Artikel 348 VO (EU) 2015/35
Prüfung der Vollständigkeit des Antrags auf Verwendung eines gruppeninternen Modells
1. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde prüft jeden Antrag innerhalb von 45 Tagen nach dessen Eingang auf Vollständigkeit. Ein Antrag gilt als vollständig, wenn er alle in Artikel 347 genannten Unterlagen enthält.
2. Wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde feststellt, dass der Antrag nicht vollständig ist, so unterrichtet sie den Antragsteller unverzüglich darüber, dass die Frist von sechs Monaten nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG noch nicht begonnen hat, und teilt mit, welche Unterlagen fehlen.
3. Kommt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu dem Schluss, dass der Antrag vollständig ist, so unterrichtet sie den Antragsteller unverzüglich darüber und teilt ihm das Datum mit, ab dem die Frist von sechs Monaten nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG läuft. Dieses Datum ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrags.
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