Artikel 349 VO (EU) 2015/35

Gemeinsame Entscheidung über den Antrag und Übergangsplan für die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Modells

1. Vor Treffen einer gemeinsamen Entscheidung mit anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 231 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, die an der Prüfung des Antrags gemäß Artikel 343 Absatz 2 beteiligt sind.

2. Die gemeinsame Entscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden ergeht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und jeder betroffenen Aufsichtsbehörde die Entscheidung in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat. Jedes verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Verwendung des gruppeninternen Modells zur Berechnung seiner Solvenzkapitalanforderung beantragt, erhält von der Aufsichtsbehörde, die dieses Unternehmen zugelassen hat, die gemeinsame Entscheidung oder gegebenenfalls eine Übersetzung dieser Entscheidung.

3. In der gemeinsamen Entscheidung können die betroffenen Aufsichtsbehörden vom Antragsteller die Vorlage eines realistischen Übergangsplans für die Ausweitung des Anwendungsbereichs des gruppeninternen Modells verlangen.

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