Artikel 350 VO (EU) 2015/35
Verwendungstest für gruppeninterne Modelle
1. Wird gemäß Artikel 231 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG ein gruppeninternes Modell verwendet, so müssen folgende Unternehmen die Anforderungen der Artikel 223 bis 227 erfüllen:
- (a)
- das beteiligte Unternehmen, das die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe auf der Grundlage des gruppeninternen Modells berechnet, in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene oder im Falle eines beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zusätzlich auch in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Ebene des betreffenden Unternehmens;
- (b)
- jedes verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, das die Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage des gruppeninternen Modells berechnet, sowohl in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene als auch auf Ebene des Unternehmens;
- (c)
- jedes andere verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, dessen Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des gruppeninternen Modells fallen, nur in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene;
- (d)
- jede verbundene Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, deren Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des gruppeninternen Modells fallen, ausschließlich in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 erfüllen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften die Anforderungen von Artikel 225 nur in Bezug auf die Teile des gruppeninternen Modells, die die Risiken des betreffenden Unternehmens und die Risiken der mit ihm verbundenen Unternehmen erfassen.
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