ANHANG XVIII VO (EU) 2015/35
INTEGRATIONSTECHNIKEN FÜR INTERNE PARTIALMODELLE
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A.
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Allgemeine Bestimmungen
- (1)
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Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
- (a)
- „Komponente des internen Partialmodells” eine Komponente des internen Partialmodells, die separat berechnet und nicht im Rahmen des internen Partialmodells aggregiert wird;
- (2)
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Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine der Integrationstechniken 1 bis 5 anwenden, so entspricht ihre Solvenzkapitalanforderung der Summe folgender Bestandteile:
- (a)
- der Basissolvenzkapitalanforderung nach den Abschnitten C bis F;
- (b)
- der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Artikel 107 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Kapitalanforderung nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fällt; die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko wird nach dem internen Partialmodell berechnet, sofern diese Kapitalanforderung in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fällt;
- (c)
- der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern gemäß Absatz 3, sofern diese Anpassung nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fällt; die Anpassung wird nach dem internen Partialmodell berechnet, sofern sie in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fällt.
- (3)
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Wenn die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fällt, wird sie gemäß den Bestimmungen der Artikel 205 bis 207 berechnet, jedoch mit folgenden Änderungen:
- (a)
- Die Basissolvenzkapitalanforderung nach Artikel 206 Absätze 1 und 2 und Artikel 207 Absatz 1 wird gemäß den Abschnitten B bis F berechnet;
- (b)
- Artikel 206 Absatz 2 Buchstaben a bis d gilt nur für Berechnungen nach der Standardformel;
- (c)
- für die Zwecke des Artikels 206 Absatz 2 tragen die für die Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung verwendeten Kapitalanforderungen, die anhand des internen Partialmodells berechnet werden, dem risikomindernden Effekt künftiger Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen Rechnung;
- (d)
- die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko nach Artikel 207 Absatz 1 Buchstabe c wird gemäß Absatz 2 Buchstabe b berechnet.
-
B.
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Integrationstechnik 1
Die Basissolvenzkapitalanforderung entspricht der Summe der Kapitalanforderungen für die Komponenten des internen Partialmodells, der Kapitalanforderung, die sich aus der Anwendung der Standardformel für die Basissolvenzkapitalanforderung lediglich auf diejenigen Risiken ergibt, die nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen, und der Kapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte nach Artikel 203.- C.
- Integrationstechnik 2
- (1)
- Die Basissolvenzkapitalanforderung errechnet sich wie folgt:
BSCR Corri,j i,j SCR i SCR j SCR int Dabei gilt:
- (a)
- die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (i,j) der in Absatz 2 aufgeführten Aggregationsliste;
- (b)
- Corr(i,j) bezeichnet den Korrelationsparameter für die Bestandteile i und j der Aggregationsliste;
- (c)
- SCRi und SCRj bezeichnen die Kapitalanforderungen für die Bestandteile i bzw. j der Aggregationsliste;
- (d)
- SCRint bezeichnet die Kapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte nach Artikel 203.
- (2)
- Die Bestandteile der Aggregationsliste müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- (a)
- sie müssen alle Komponenten des internen Partialmodells abdecken;
- (b)
- sie müssen sämtliche nachfolgend genannten Untermodule der Standardformel umfassen, mit Ausnahme derjenigen, die in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen:
- i.
- die Untermodule des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls nach Artikel 114 Absatz 1;
- ii.
- die Untermodule des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls nach Artikel 105 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG;
- iii.
- die Untermodule des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Artikel 151 Absatz 1;
- iv.
- die Untermodule des Marktrisikomoduls nach Artikel 105 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG;
- (c)
- sie müssen das Gegenparteiausfallrisikomodul der Standardformel umfassen, sofern es nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fällt.
Fällt jedoch keines der Untermodule eines Moduls der Standardformel in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells, so umfasst die Aggregationsliste das entsprechende Modul anstelle seiner Untermodule.
- (3)
- Die Korrelationsparameter nach Absatz 1 Buchstabe b müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- (a)
- bei allen Bestandteilen i und j der Aggregationsliste darf der Korrelationsparameter Corr(i,j) nicht weniger als – 1 und nicht mehr als 1 betragen;
- (b)
- bei allen Bestandteilen i und j der Aggregationsliste müssen die Korrelationsparameter Corr(i,j) und Corr(j,i) gleich sein;
- (c)
- bei allen Bestandteilen i der Aggregationsliste muss der Korrelationsparameter Corr(i,i) gleich 1 sein;
- (d)
- bei jeder Einsetzung tatsächlicher Zahlen für die Bestandteile der Aggregationsliste muss Folgendes zutreffen:
Corri,j i,j x i x j 0 Dabei gilt:
- i.
- die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (i,j) der Aggregationsliste;
- ii.
- xi und xj sind die Zahlen, die für die Bestandteile i bzw. j der Aggregationsliste eingesetzt werden;
- (e)
- handelt es sich bei den Bestandteilen i und j der Aggregationsliste um Module der Standardformel, so muss der Korrelationsparameter Corr(i,j) dem Korrelationsparameter der Standardformel entsprechen, der für die Aggregation dieser beiden Module verwendet wird;
- (f)
- handelt es sich bei den Bestandteilen i und j der Aggregationsliste um Untermodule ein und desselben Moduls der Standardformel, so muss der Korrelationsparameter Corr(i,j) dem Korrelationsparameter der Standardformel entsprechen, der für die Aggregation dieser beiden Untermodule verwendet wird;
- (g)
- bei allen Bestandteilen i und j der Aggregationsliste darf der Korrelationsparameter Corr(i,j) nicht geringer sein als Corrmin(i,j) und nicht höher als Corrmax(i,j), wobei es sich bei Corrmin(i,j) und Corrmax(i,j) um eine vom Unternehmen gewählte geeignete Unter- bzw. Obergrenze handelt.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen die Korrelationsparameter im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b so wählen, dass keine anderen Korrelationsparameter, die die Anforderungen der Buchstaben a bis g erfüllen, gemäß der Berechnung nach Absatz 1 eine höhere Solvenzkapitalanforderung ergeben.
- D.
- Integrationstechnik 3
- (1)
- Die Basissolvenzkapitalanforderung errechnet sich wie folgt:
BSCR S 2 S 2 S S ω 1 P C ω 2 P S P 2 SCR int Dabei gilt:
- (a)
- SS bezeichnet die Kapitalanforderung, die sich aus der Anwendung der Standardformel für die Basissolvenzkapitalanforderung lediglich auf diejenigen Risiken ergibt, die nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen;
- (b)
- ω1 bezeichnet den ersten impliziten Korrelationsparameter nach Absatz 2;
- (c)
- Pc bezeichnet die aufgrund der Risiken im Anwendungsbereich der Standardformel sowie des internen Partialmodells bestehende Kapitalanforderung, die anhand des internen Partialmodells berechnet wird;
- (d)
- ω2 bezeichnet den zweiten impliziten Korrelationsparameter nach Absatz 3;
- (e)
- Ps bezeichnet die aufgrund der Risiken im Anwendungsbereich des internen Partialmodells, jedoch nicht der Standardformel bestehende Kapitalanforderung, die anhand des internen Partialmodells berechnet wird;
- (f)
- P bezeichnet die aufgrund der Risiken im Anwendungsbereich des internen Partialmodells bestehende Kapitalanforderung, die anhand des internen Partialmodells berechnet wird;
- (g)
- SCRint bezeichnet die Kapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte nach Artikel 203.
- (2)
- Der erste implizite Korrelationsparameter errechnet sich wie folgt:
ω 1 S 2 S 2 S S 2 C d 1 2 S S S C Dabei gilt:
- (a)
- S bezeichnet die Kapitalanforderung, die auf die gleiche Weise wie die Basissolvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel berechnet wird, wobei jedoch die Kapitalanforderungen für Module und Untermodule durch Kapitalanforderungen für diejenigen Module bzw. Untermodule ersetzt werden, die sofern möglich anhand des internen Partialmodells berechnet werden;
- (b)
- SC bezeichnet die Kapitalanforderung, die sich aus der Anwendung der Standardformel für die Basissolvenzkapitalanforderung lediglich auf diejenigen Risiken ergibt, die in den Anwendungsbereich der Standardformel und des internen Partialmodells fallen, wobei jedoch die Kapitalanforderungen für Module und Untermodule durch Kapitalanforderungen für diejenigen Module bzw. Untermodule ersetzt werden, die anhand des internen Partialmodells berechnet werden;
- (c)
- SS entspricht der Definition in Absatz 1 Buchstabe a;
- (d)
- d1 ist gleich 1, wenn SS oder SC gleich 0 ist, und gleich 0, wenn SS und SC ungleich 0 sind.
- (3)
- Der zweite implizite Korrelationsparameter errechnet sich wie folgt:
ω 2 ω 1 ω 3 1 2 1 ω 2 1 1 ω 2 3 Dabei gilt: ω1 entspricht der Definition in Absatz 2 und ω3 ist der dritte implizite Korrelationsparameter nach Absatz 4.
- (4)
- Der dritte implizite Korrelationsparameter errechnet sich wie folgt:
ω 3 P 2 P 2 S P 2 C d 2 2 P S P C Dabei gilt:
- (a)
- P, Ps und Pc entsprechen der Definition in Absatz 1;
- (b)
- d2 ist gleich 1, wenn Ps oder Pc gleich 0 ist, und gleich 0, wenn Ps und Pc ungleich 0 sind.
- E.
- Integrationstechnik 4
- (1)
- Die Basissolvenzkapitalanforderung errechnet sich wie folgt:
BSCR P 2 S 2 S 2n j k 1 S j Corrl i 1 i,j P i Corrk i l 1 i,j S i SCR int Dabei gilt:
- (a)
- P bezeichnet die aufgrund der Risiken im Anwendungsbereich des internen Partialmodells bestehende Kapitalanforderung, die anhand des internen Partialmodells berechnet wird;
- (b)
- SS bezeichnet die Kapitalanforderung, die sich aus der Anwendung der Standardformel für die Basissolvenzkapitalanforderung lediglich auf diejenigen Risiken ergibt, die nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen;
- (c)
- k bezeichnet die Anzahl der Module der Standardformel, die in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen;
- (d)
- n bezeichnet die Anzahl der Module der Standardformel;
- (e)
- l bezeichnet die Anzahl der Module der Standardformel, für die die Kapitalanforderung jeweils anhand des internen Partialmodells berechnet werden kann;
- (f)
- Corr(i,j) bezeichnet den Korrelationsparameter der Standardformel für die Aggregation der Module i und j;
- (g)
- Pi bezeichnet die Kapitalanforderung für das Modul i der Standardformel, die anhand des internen Partialmodells berechnet wird;
- (h)
- Si und Sj bezeichnen die Kapitalanforderungen der Module i bzw. j der Standardformel, die folgendermaßen berechnet werden:
- i.
- Wenn das Modul nicht aus Untermodulen besteht, wird es anhand der Standardformel berechnet;
- ii.
- wenn das Modul aus Untermodulen besteht, wird es gemäß Absatz 2 berechnet;
- (i)
- SCRint bezeichnet die Kapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte nach Artikel 203.
- (2)
- Bei allen Modulen der Standardformel gemäß Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii wird die Kapitalanforderung eines bestimmten Moduls jeweils anhand der Formel in Absatz 1 berechnet, wobei Folgendes gilt:
- (a)
- P bezeichnet die Kapitalanforderung, die aufgrund der in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallenden Risiken der Untermodule des betreffenden Moduls besteht und anhand des internen Partialmodells berechnet wird;
- (b)
- SS bezeichnet die Kapitalanforderung, die sich aus der Anwendung des jeweiligen Moduls lediglich auf diejenigen Risiken ergibt, die nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen;
- (c)
- k bezeichnet die Anzahl der Untermodule des betreffenden Moduls, die in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen;
- (d)
- n bezeichnet die Anzahl der Untermodule des betreffenden Moduls;
- (e)
- l bezeichnet die Anzahl der Untermodule des betreffenden Moduls, für die die Kapitalanforderung jeweils anhand des internen Partialmodells berechnet werden kann;
- (f)
- Corr(i,j) bezeichnet den Korrelationsparameter der Standardformel für die Aggregation der Untermodule i und j des betreffenden Moduls;
- (g)
- Pi bezeichnet die Kapitalanforderung für das Untermodul i des betreffenden Moduls, die anhand des internen Partialmodells berechnet wird;
- (h)
- Si und Sj bezeichnen die Kapitalanforderungen der Untermodule i bzw. j des betreffenden Moduls, die folgendermaßen berechnet werden:
- i.
- Wenn das Untermodul nicht aus weiteren Untermodulen besteht, wird es anhand der Standardformel berechnet;
- ii.
- wenn das Untermodul aus weiteren Untermodulen besteht, wird es gemäß Absatz 3 berechnet;
- (i)
- SCRint wird gleich 0 gesetzt.
- (3)
- Bei allen Untermodulen der Standardformel gemäß Absatz 2 Buchstabe h Ziffer ii wird die Kapitalanforderung eines bestimmten Untermoduls jeweils anhand der Formel in Absatz 1 berechnet, wobei Folgendes gilt:
- (a)
- P bezeichnet die Kapitalanforderung, die aufgrund der in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallenden Risiken der Untermodule des betreffenden Untermoduls besteht und anhand des internen Partialmodells berechnet wird;
- (b)
- SS bezeichnet die Kapitalanforderung, die sich aus der Anwendung des jeweiligen Untermoduls lediglich auf diejenigen Risiken ergibt, die nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen;
- (c)
- k bezeichnet die Anzahl der Untermodule des betreffenden Untermoduls, die in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen;
- (d)
- n bezeichnet die Anzahl der Untermodule des betreffenden Untermoduls;
- (e)
- l bezeichnet die Anzahl der Untermodule des betreffenden Untermoduls, für die die Kapitalanforderung jeweils anhand des internen Partialmodells berechnet werden kann;
- (f)
- Corr(i,j) bezeichnet den Korrelationsparameter der Standardformel für die Aggregation der Untermodule i und j des betreffenden Untermoduls;
- (g)
- Pi bezeichnet die Kapitalanforderung für das Untermodul i des betreffenden Untermoduls, die anhand des internen Partialmodells berechnet wird;
- (h)
- Si und Sj bezeichnen die Kapitalanforderungen der Untermodule i bzw. j des betreffenden Untermoduls, die folgendermaßen berechnet werden:
- i.
- Wenn das Untermodul nicht aus weiteren Untermodulen besteht, wird es anhand der Standardformel berechnet;
- ii.
- wenn das Untermodul aus weiteren Untermodulen besteht, wird es gemäß diesem Absatz berechnet;
- (i)
- SCRint wird gleich 0 gesetzt.
- F.
- Integrationstechnik 5
- (1)
- Die Basissolvenzkapitalanforderung errechnet sich wie folgt:
BSCR P 2 S 2 S 2 P k i 1 Corrk j 1 i,j S i S j n j k 1 Corrk i 1 i,j S i S j SCR int Dabei gilt:
- (a)
- P, SS, k, n, Corr(i,j) und SCRint entsprechen der Definition in Abschnitt E Absatz 1;
- (b)
- Si und Sj bezeichnen die Kapitalanforderungen der Module i bzw. j der Standardformel, die folgendermaßen berechnet werden:
- i.
- Wenn das Modul nicht aus Untermodulen besteht, wird es anhand der Standardformel berechnet;
- ii.
- wenn das Modul aus Untermodulen besteht, wird es gemäß Absatz 2 berechnet.
- (2)
- Bei allen Modulen der Standardformel gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii wird die Kapitalanforderung eines bestimmten Moduls jeweils anhand der Formel in Absatz 1 berechnet, wobei Folgendes gilt:
- (a)
- P, SS, k, n, Corr(i,j) und SCRint entsprechen der Definition in Abschnitt E Absatz 2;
- (b)
- Si und Sj bezeichnen die Kapitalanforderungen der Untermodule i bzw. j des betreffenden Moduls, die folgendermaßen berechnet werden:
- i.
- Wenn das Untermodul nicht aus weiteren Untermodulen besteht, wird es anhand der Standardformel berechnet;
- ii.
- wenn das Untermodul aus weiteren Untermodulen besteht, wird es gemäß Absatz 3 berechnet.
- (3)
- Bei allen Modulen der Standardformel gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii wird die Kapitalanforderung eines bestimmten Moduls jeweils anhand der Formel in Absatz 1 berechnet, wobei Folgendes gilt:
- (a)
- P, SS, k, n, Corr(i,j) und SCRint entsprechen der Definition in Abschnitt E Absatz 3;
- (b)
- Si und Sj bezeichnen die Kapitalanforderungen der Untermodule i bzw. j des betreffenden Moduls, die folgendermaßen berechnet werden:
- i.
- Wenn das Untermodul nicht aus weiteren Untermodulen besteht, wird es anhand der Standardformel berechnet;
- ii.
- wenn das Untermodul aus weiteren Untermodulen besteht, wird es gemäß diesem Absatz berechnet.
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