Artikel 10 VO (EU) 2015/504

Liste der Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

Die gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu erstellende Liste der Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, wird in Anhang IX der vorliegenden Verordnung dargestellt.

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