Artikel 9 VO (EU) 2015/504

Form der Prüfberichte

1. Die Form der in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erwähnten Prüfberichte muss den in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung genannten allgemeinen Anforderungen entsprechen.

2. Vorhandene Prüfberichte für Bauteile und selbständige technische Einheiten, die gemäß der Richtlinie 2003/37/EG, der Richtlinie 2007/46/EG, der Richtlinie 97/68/EG, der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 oder in Kapitel XIII der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgeführten internationalen Regelungen und den gemäß jener Verordnung erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte erstellt worden sind, werden für die Zwecke der Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 unter der Bedingung zugelassen, dass sich seit der Durchführung der Prüfung weder die materiellen Anforderungen noch die Anforderungen hinsichtlich der Prüfverfahren geändert haben. Prüfberichte, die diese Anforderungen erfüllen, werden in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt.

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