ANHANG II VO (EU) 2015/504

Muster der Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen zum OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

1. Der Hersteller legt der Typgenehmigungsbehörde gemäß Artikel 53 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 auf der Grundlage des Musters in Nummer 2 die Bescheinigungen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang zum OBD und zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vor.

1.1. Die Bescheinigung muss eine vom Hersteller zugeteilte Kennziffer tragen.

2. Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen sowie Beiblätter.

2.1. Muster der Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen.

Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Fassung dieser Bescheinigung ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen. Kennziffer: … Der Unterzeichner: [ …(vollständiger Name und Position)] Firmenname und Anschrift des Herstellers: … Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers (ggf.) (1): … erklärt hiermit, dass er:

    gemäß folgenden Bestimmungen Zugang zu den Informationen über OBD-Systeme sowie zu den Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt:

    Kapitel XV der Verordnung (EU) Nr. 167/2013

    Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission

    hinsichtlich der Typen eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils und/oder einer selbständigen technischen Einheit, die im Beiblatt 1 zu dieser Bescheinigung aufgeführt sind (4).

Es bestehen die folgenden Ausnahmen (1):

Kleinserienhersteller (1)

Verwendung herstellereigener Hardware zur Neuprogrammierung von Steuergeräten (1)

Die Adressen der wichtigsten Websites (5), über welche die betreffenden Informationen abgerufen werden können, und deren Übereinstimmung mit den obigen Bestimmungen hiermit bestätigt wird, sind in Beiblatt 2 zu dieser Bescheinigung aufgeführt. Die Kontaktdaten des nachstehend unterzeichneten, verantwortlichen Vertreters des Herstellers sind in Beiblatt 3 zu dieser Bescheinigung aufgeführt. Falls zutreffend: Der Hersteller bescheinigt hiermit zudem, dass er der Verpflichtung gemäß Artikel 53 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 nachgekommen ist und die betreffenden Informationen über frühere Genehmigungen dieser Fahrzeugtypen spätestens sechs Monate nach dem Datum der Typgenehmigung vorgelegt hat. Ort:… Datum:… Unterschrift:… Name und Stellung im Unternehmen:… Beiblätter:
1:
Verzeichnis der Typen eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils und/oder einer selbständigen technischen Einheit
2:
Adressen der Websites (5)
3:
Kontaktdaten
4:
Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung die Bescheinigungen über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen — einschließlich der Beiblätter — entsprechend den vorangegangenen Stufen

2.1.1. Muster des Beiblatts 1 zur Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

Beiblatt 1

zur

Bescheinigung des Herstellers mit der Nr. … über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

Verzeichnis der Fahrzeugtypen (5): Verzeichnis der Typen eines Systems, Bauteils und/oder einer selbständigen technischen Einheit (5): Zusätzliche Angaben zum Motor (4):

2.1.2. Muster des Beiblatts 2 zur Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

Beiblatt 2

zur

Bescheinigung des Herstellers mit der Nr. … über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

Adresse der Website (5), auf die in dieser Bescheinigung verwiesen wird: … … …

2.1.3. Muster des Beiblatts 3 zur Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

Beiblatt 3

zur

Bescheinigung des Herstellers mit der Nr. … über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

Kontaktdaten des Vertreters des Herstellers, auf den in dieser Bescheinigung verwiesen wird: … … …

Erläuterungen zu Anhang II

(Fußnotenverweise, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in der Erklärung des Herstellers anzugeben sind)

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Alphanummerischen Code Typ-Variante-Version oder „TVV” angeben, der gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 dieser Verordnung für jeden Typ, jede Variante und jede Version zugeteilt wird. Für die Identifizierung der Variante und der Versionen kann die Tabelle in Anhang I Teil B Nummer 2.2 dieser Verordnung verwendet werden.
(3)
Klassifizierung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B. „T4.3a” für eine Zugmaschine mit geringer Bodenfreiheit und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h.
(4)
Für Motoren sind Angaben zur Typbezeichnung des Motors oder, bei Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie, zum Familientyp (FT) gemäß Anhang I Teil B Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu machen.
(5)
Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist die Adresse der Website der Hersteller der vorhergehenden Stufe(n) anzugeben.

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