ANHANG II VO (EU) 2015/504
Muster der Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen zum OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen
1. Der Hersteller legt der Typgenehmigungsbehörde gemäß Artikel 53 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 auf der Grundlage des Musters in Nummer 2 die Bescheinigungen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang zum OBD und zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vor.1.1. Die Bescheinigung muss eine vom Hersteller zugeteilte Kennziffer tragen.
2. Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen sowie Beiblätter.2.1. Muster der Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen.
Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen
Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Fassung dieser Bescheinigung ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen. Kennziffer: … Der Unterzeichner: [ …(vollständiger Name und Position)] Firmenname und Anschrift des Herstellers: … Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers (ggf.) (1): … erklärt hiermit, dass er:- —
Kapitel XV der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
- —
Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission
gemäß folgenden Bestimmungen Zugang zu den Informationen über OBD-Systeme sowie zu den Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt:
hinsichtlich der Typen eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils und/oder einer selbständigen technischen Einheit, die im Beiblatt 1 zu dieser Bescheinigung aufgeführt sind (4).
- —
Kleinserienhersteller (1)
- —
Verwendung herstellereigener Hardware zur Neuprogrammierung von Steuergeräten (1)
- 1:
- Verzeichnis der Typen eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils und/oder einer selbständigen technischen Einheit
- 2:
- Adressen der Websites (5)
- 3:
- Kontaktdaten
- 4:
- Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung die Bescheinigungen über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen — einschließlich der Beiblätter — entsprechend den vorangegangenen Stufen
2.1.1. Muster des Beiblatts 1 zur Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
Beiblatt 1
zur
Bescheinigung des Herstellers mit der Nr. … über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
Verzeichnis der Fahrzeugtypen (5): Verzeichnis der Typen eines Systems, Bauteils und/oder einer selbständigen technischen Einheit (5): Zusätzliche Angaben zum Motor (4):2.1.2. Muster des Beiblatts 2 zur Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
Beiblatt 2
zur
Bescheinigung des Herstellers mit der Nr. … über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
Adresse der Website (5), auf die in dieser Bescheinigung verwiesen wird: … … …2.1.3. Muster des Beiblatts 3 zur Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
Beiblatt 3
zur
Bescheinigung des Herstellers mit der Nr. … über den Zugang zu Informationen über OBD sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
Kontaktdaten des Vertreters des Herstellers, auf den in dieser Bescheinigung verwiesen wird: … … …Erläuterungen zu Anhang II
(Fußnotenverweise, Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in der Erklärung des Herstellers anzugeben sind)
- (1)
- Nichtzutreffendes streichen.
- (2)
- Alphanummerischen Code Typ-Variante-Version oder „TVV” angeben, der gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 dieser Verordnung für jeden Typ, jede Variante und jede Version zugeteilt wird. Für die Identifizierung der Variante und der Versionen kann die Tabelle in Anhang I Teil B Nummer 2.2 dieser Verordnung verwendet werden.
- (3)
- Klassifizierung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B. „T4.3a” für eine Zugmaschine mit geringer Bodenfreiheit und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h.
- (4)
- Für Motoren sind Angaben zur Typbezeichnung des Motors oder, bei Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie, zum Familientyp (FT) gemäß Anhang I Teil B Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu machen.
- (5)
- Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist die Adresse der Website der Hersteller der vorhergehenden Stufe(n) anzugeben.
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