ANHANG III VO (EU) 2015/504

Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung

1.
Ziele

Die Übereinstimmungsbescheinigung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller die Vorlage weiterer technischer Unterlagen verlangen zu müssen. Aus diesen Gründen muss die Übereinstimmungsbescheinigung Folgendes umfassen:
a)
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
b)
die genauen technischen Merkmale des Fahrzeugs (so ist es beispielsweise nicht zulässig, in den einzelnen Einträgen Wertebereiche anzugeben).

2.
Allgemeine Vorschriften

2.1.
Der Hersteller legt gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 jedem Fahrzeug aus der Baureihe des genehmigten Typs eine Übereinstimmungsbescheinigung bei; das Muster hierfür findet sich in Anlage 1.
2.2.
Die Übereinstimmungsbescheinigung besteht aus zwei Abschnitten:

a)
Abschnitt 1 enthält eine Erklärung des Herstellers über die Übereinstimmung. Je nach betroffenem Fahrzeug (siehe Nummer 3) gibt es verschiedene Muster für Abschnitt 1.
b)
Abschnitt 2 ist eine technische Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Fahrzeugs. Je nach betroffenem Fahrzeug (siehe Nummer 4) gibt es verschiedene Muster für Abschnitt 2. Einträge, die für das bescheinigte Fahrzeug nicht von Belang sind, können entfallen.

2.3.
Die Übereinstimmungsbescheinigung darf nicht größer sein als das Format A4 (210 x 297 mm).
2.4.
Alle Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung müssen in Zeichen der Normenreihe ISO 8859 (Informationstechnik — 8-bit einzelbytekodierte Schriftzeichensätze) (bei Übereinstimmungsbescheinigungen in bulgarischer Sprache in kyrillischen Buchstaben, bei Übereinstimmungsbescheinigungen in griechischer Sprache in griechischen Buchstaben) sowie in arabischen Ziffern erfolgen.
2.5.
Unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 1 b muss es sich bei den in Abschnitt 2 der Übereinstimmungsbescheinigung angegebenen Werten und Einheiten um diejenigen handeln, die im Beschreibungsbogen des Fahrzeugtyps angegeben sind. Bei den zulässigen Toleranzen handelt es sich um die einschlägigen Anforderungen, die in den nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassenen delegierten Rechtsakten enthalten sind. Höchst- und Mindestwerte sind für die Abmessungen (Länge, Breite und Höhe) des Fahrzeugs zulässig, um deren unterschiedliche Rad- und Reifenkonfigurationen zu berücksichtigen.

3.
Muster für Abschnitt 1 der Übereinstimmungsbescheinigung

3.1.
Muster A von Abschnitt 1 der Übereinstimmungsbescheinigung (vollständige Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die ohne weitere Genehmigung auf der Straße genutzt werden können.
3.2.
Muster B von Abschnitt 1 der Übereinstimmungsbescheinigung (vervollständigte Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die ebenfalls ohne weitere Genehmigung auf der Straße genutzt werden können, die jedoch zuvor eine zusätzliche Genehmigungsstufe durchlaufen haben.

Dies ist das übliche Ergebnis des Mehrstufen-Genehmigungsverfahrens (Beispiel: T1-Zugmaschine, die von einem Hersteller der zweiten Stufe auf einem von einem anderen Fahrzeughersteller gebauten Fahrgestell gebaut wird).

Die während des Mehrstufenverfahrens hinzugefügten zusätzlichen Merkmale sind kurz zu beschreiben und die in den früheren Stufen erlangten Übereinstimmungsbescheinigungen sind beizufügen.

3.3.
Muster C von Abschnitt 1 der Übereinstimmungsbescheinigung (unvollständige Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die für ihre Genehmigung eine weitere Stufe benötigen und nicht ständig zugelassen oder auf der Straße benutzt werden können (Beispiel: Fahrgestell für eine T2-Zugmaschine).

4.
Muster für Abschnitt 2 der Übereinstimmungsbescheinigung

Zwei Muster für Abschnitt 2 der Übereinstimmungsbescheinigung:
(a)
Muster 1 für Abschnitt 2 der Übereinstimmungsbescheinigung für Zugmaschinen auf Rädern (Fahrzeuge der Klasse T) und Zugmaschinen auf Gleisketten (Fahrzeuge der Klasse C);
(b)
Muster 2 für Abschnitt 2 der Übereinstimmungsbescheinigung für Anhänger (Fahrzeuge der Klasse R) und auswechselbare gezogene Geräte (Fahrzeuge der Klasse S).

5.
Papier und drucktechnische Sicherungen zur Verhinderung von Fälschungen

5.1.
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 muss die Übereinstimmungsbescheinigung fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muss das verwendete Papier durch ein Wasserzeichen in Form des Herstellerzeichens oder des Markennamens und durch farbige grafische Darstellungen geschützt sein.
5.2.
Alternativ zu den Anforderungen gemäß Nummer 5.1 kann das Papier der Übereinstimmungsbescheinigung auch anders als durch ein Wasserzeichen in Form des Herstellerzeichens oder des Markennamens geschützt sein. In diesem Falle müssen die farbigen grafischen Darstellungen durch mindestens eine zusätzliche drucktechnische Sicherung ergänzt werden (z. B. UV-Fluoreszenzfarbe, Tinten, die ihre Farbe je nach Blickwinkel ändern, Tinten mit temperaturabhängiger Farbe, Mikrodruck, Guillochendruck, irisierender Druck, Lasergravur, spezielle Hologramme, variable Laserbilder, optisch variable Bilder, Herstellerkennzeichen physisch aufgeprägt oder eingraviert usw.).
5.3.
Hersteller können die Übereinstimmungsbescheinigung mit zusätzlichen drucktechnischen Sicherungen versehen, die nicht in den Nummern 5.1 und 5.2 aufgeführt sind.

6.
Besondere Bestimmungen

6.1.
Die Übereinstimmungsbescheinigung für Zugmaschinen (Fahrzeuge der Klassen T und C), die zusammen mit an ihnen angebauten Maschinen typgenehmigt sind, und für Fahrzeuge der Klassen R und S muss als Anlage die EG-Konformitätserklärung gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG enthalten.

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