ANHANG VII VO (EU) 2015/504

Muster für die Anlage mit den Prüfergebnissen

1.
Allgemeine Vorschriften

1.1. Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 stellt die Typgenehmigungsbehörde die Anlage mit den Prüfergebnissen, die dem Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang entsprechen muss, zur Verfügung und fügt diese dem EU-Typgenehmigungsbogen bei.

1.2. Es ist stets anzugeben, auf welche Variante oder Version sich die Angaben beziehen. Je Version ist nur ein Ergebnis zulässig. Eine Kombination mehrerer Ergebnisse je Version ist bei Angabe des ungünstigsten Falls jedoch zulässig. In diesem Fall ist zu vermerken, dass für die mit (*) gekennzeichneten Punkte lediglich die ungünstigsten Ergebnisse angegeben sind.

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