Artikel 12 VO (EU) 2015/531
Förderfähige Kosten für die Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen
1. Bei Vorhaben, die die Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen aus Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die Kosten der folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:
- a)
-
Kosten in Bezug auf Programme zum Testen neuartiger Überwachungstechniken, insbesondere:
- i)
- elektronische Fernüberwachungssysteme wie CCTV für die Überwachung und Aufzeichnung von Beifängen geschützter Arten;
- ii)
- Aufzeichnung ozeanografischer Daten wie Temperatur, Salzgehalt, Plankton, Algenblüten oder Trübung;
- iii)
- Kartieren invasiver gebietsfremder Arten;
- iv)
- Aktionen, einschließlich Studien, zur Verhinderung und Kontrolle der Ausdehnung invasiver gebietsfremder Arten;
- b)
- finanzielle Anreize für die Anbringung an Bord von automatisch aufzeichnenden Geräten zur Überwachung und Aufzeichnung ozeanografischer Daten wie Temperatur, Salzgehalt, Plankton, Algenblüten oder Trübung;
- c)
- Kosten für das Chartern kommerzieller Fischereifahrzeuge für die Umweltüberwachung; der Satz ist dabei proportional zur Aktivität;
- d)
- Kosten für sonstige wissenschaftliche Aktionen in Bezug auf das Kartieren und die Bewertung von Meeres und Küstenökosystemen und ihre Dienstleistungen.
2. Bei Vorhaben, die die Wiederherstellung besonderer Lebensräume im Meer und an den Küsten, um Fischbestände nachhaltig zu schützen, aus Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die folgenden Aktionen für eine Unterstützung in Frage:
- a)
- Aktionen zur Reduzierung der physikalischen Verschmutzung und der Verschmutzung durch Chemikalien;
- b)
- Aktionen zur Reduzierung anderer physischer Belastungen, einschließlich vom Menschen verursachter Unterwassergeräusche, die sich negativ auf die Biodiversität auswirken;
- c)
- positive Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich Wiedereinführung von oder Besatz mit heimischen Arten, und Anwendung der Grundsätze der grünen Infrastruktur aus der Mitteilung der Kommission zu grüner Infrastruktur(1);
- d)
- Aktionen zur Verhinderung, Kontrolle oder Beseitigung invasiver gebietsfremder Arten.
Fußnote(n):
- (1)
Mitteilung der Kommission, „Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals” , Brüssel, KOM(2013) 249 final vom 6.5.2013.
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