Artikel 8 VO (EU) 2015/531
Förderfähige Kosten für Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt
1. Bei Vorhaben, die die Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die Kosten für die folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:
- a)
- Erwerb und gegebenenfalls Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Meeresgebiete vor Schleppnetzen;
- b)
- Erwerb und gegebenenfalls Aufstellung von Anlagen zur Wiederherstellung geschädigter Meeresökosysteme;
- c)
- Kosten im Zusammenhang mit Vorarbeiten, wie Erkundungen, wissenschaftliche Studien und Bewertungen;
- d)
- Kosten — in den Gebieten in äußerster Randlage — im Zusammenhang mit dem Erwerb und gegebenenfalls der Aufstellung von fest verankerten Fischsammelvorrichtungen, die zu nachhaltigem und selektivem Fischfang beitragen, im Einklang mit Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.
2. Bei Vorhaben aus Absatz 1 sind die folgenden Kosten nicht förderfähig:
- a)
- Kauf eines Schiffs, das versenkt und als künstliches Riff genutzt werden soll;
- b)
- Kosten in Bezug auf Bau und Instandhaltung der Fischsammelvorrichtungen, ausgenommen Kosten aus Absatz 1 Buchstabe d.
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