Artikel 8 VO (EU) 2015/531

Förderfähige Kosten für Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt

1. Bei Vorhaben, die die Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die Kosten für die folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:

a)
Erwerb und gegebenenfalls Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Meeresgebiete vor Schleppnetzen;
b)
Erwerb und gegebenenfalls Aufstellung von Anlagen zur Wiederherstellung geschädigter Meeresökosysteme;
c)
Kosten im Zusammenhang mit Vorarbeiten, wie Erkundungen, wissenschaftliche Studien und Bewertungen;
d)
Kosten — in den Gebieten in äußerster Randlage — im Zusammenhang mit dem Erwerb und gegebenenfalls der Aufstellung von fest verankerten Fischsammelvorrichtungen, die zu nachhaltigem und selektivem Fischfang beitragen, im Einklang mit Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

2. Bei Vorhaben aus Absatz 1 sind die folgenden Kosten nicht förderfähig:

a)
Kauf eines Schiffs, das versenkt und als künstliches Riff genutzt werden soll;
b)
Kosten in Bezug auf Bau und Instandhaltung der Fischsammelvorrichtungen, ausgenommen Kosten aus Absatz 1 Buchstabe d.

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