Artikel 9 VO (EU) 2015/531
Förderfähige Kosten für den Beitrag zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresschätze
1. Bei Vorhaben, die eine bessere Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresschätze aus Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen und Artikel 38 der genannten Verordnung erfüllen, kommen Kosten in Bezug auf Erwerb oder gegebenenfalls Anbringung der folgenden Gegenstände für eine Unterstützung in Frage:
- a)
- Kreishaken;
- b)
- akustische Abschreckvorrichtungen an Netzen;
- c)
- Vorrichtungen, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen (turtle excluder device, TED);
- d)
- Scheuchvorrichtungen;
- e)
- sonstige Instrumente oder Vorrichtungen, die den Beifang geschützter Arten verhindern;
2. Darüber hinaus kommen Kosten für die folgenden Aktionen und Projekte für eine Unterstützung in Frage:
- a)
- Schulungen der Fischer zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresschätze;
- b)
- Projekte, die sich auf Lebensräume an den Küsten konzentrieren, welche für Fische, Vögel und andere Organismen von Bedeutung sind;
- c)
- Projekte, die sich auf Gebiete konzentrieren, welche für die Fortpflanzung von Fischen von Bedeutung sind, z. B. Küstenfeuchtgebiete, können ebenfalls förderfähig sein.
3. Werden vorhandene Fanggeräte durch schonende Fanggeräte ersetzt, so kommen die Kosten für Reusen, Fischfallen, Reiß- und Handangeln u. U. für eine Unterstützung in Frage.
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