Artikel 18 VO (EU) 2015/534
Erste Meldestichtage
(1) Der 31. Dezember 2015 ist der erste Stichtag für die gemäß dieser Verordnung erfolgenden Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen für
- a)
- bedeutende beaufsichtigte Gruppen;
- b)
- bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind.
(2) Der 30. Juni 2016 ist der erste Stichtag für die gemäß dieser Verordnung erfolgenden Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen für
- a)
- bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind;
- b)
- in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen bedeutender beaufsichtigter Gruppen.
(3) Der 30. Juni 2017 ist der erste Stichtag für die gemäß dieser Verordnung erfolgenden Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen für
- a)
- weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen;
- b)
- weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.
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