Artikel 3 VO (EU) 2015/68
Einbau und Nachweisanforderungen im Zusammenhang mit der Wirkung der Bremsanlage
(1) Die Hersteller rüsten land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit die Wirkung der Bremsanlage beeinflussenden Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten aus, die so ausgelegt, gebaut und montiert sind, dass die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen und unter Einhaltung der Wartungsvorschriften des Herstellers den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren nach den Artikeln 4 bis 17 entsprechen.
(2) Die Hersteller weisen der Genehmigungsbehörde durch Vorführprüfungen nach, dass die in der Union auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen oder in Betrieb genommenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren nach den Artikeln 4 bis 17 genügen.
(3) Die Hersteller stellen sicher, dass die in der Union auf dem Markt bereitgestellten oder in Betrieb genommenen Ersatzteile den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren nach der vorliegenden Verordnung entsprechen.
(4) Alternativ zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung kann der Hersteller im Beschreibungsbogen den Prüfbericht für ein Bauteil oder sonstige einschlägige Unterlagen vorlegen, die belegen, dass ein System oder ein Fahrzeug den Anforderungen der in Anhang X aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 13 entspricht.
(5) Alternativ zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung kann der Hersteller im Beschreibungsbogen einschlägige Unterlagen vorlegen, die belegen, dass etwa vorhandene Antiblockiervorrichtungen für Anhängefahrzeuge den Anforderungen von Anhang 19 Absatz 5 der in Anhang X aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 13 entsprechen.
(6) Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Bauteile und Systeme werden in den Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgenommen.
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