Artikel 2 VO (EU) 2016/1012
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
„Tier” ein Nutztier
- a)
- der Art Rind (Bos taurus, Bos indicus und Bubalus bubalis);
- b)
- der Art Schwein (Sus scrofa);
- c)
- der Art Schaf (Ovis aries);
- d)
- der Art Ziege (Capra hircus); oder
- e)
- der Art Equide (Equus caballus und Equus asinus);
- 2.
- „Rasse” eine Population von Tieren, die einander so weitgehend ähnlich sind, dass eine oder mehrere Züchtergruppen sie als eine sich von anderen Tieren derselben Art unterscheidende Gruppe betrachtet und übereingekommen sind, sie mit Angabe ihrer bekannten Abstammung in ihre Zuchtbücher einzutragen, um ihre erblichen Eigenschaften durch Reproduktion, Austausch und Selektion im Rahmen eines Zuchtprogramms zu reproduzieren;
- 3.
- „Zuchttier” ein reinrassiges Zuchttier oder ein Hybridzuchtschwein;
- 4.
- „Zuchtmaterial” Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren, die für die assistierte Reproduktion entnommen bzw. erzeugt werden;
- 5.
- „Zuchtverband” eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation oder öffentliche Einrichtung mit Ausnahme der zuständigen Behörden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei reinrassigen Zuchttieren, die in ein von ihr geführtes oder angelegtes Zuchtbuch eingetragen sind, anerkannt ist;
- 6.
- „Zuchtunternehmen” eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation, ein privates Unternehmen, das in einem geschlossenen Produktionssystem tätig ist, oder öffentliche Einrichtung mit Ausnahme der zuständigen Behörden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei Hybridzuchtschweinen, welche in einem von ihr geführten oder angelegten Zuchtregister eingetragen sind, anerkannt ist;
- 7.
- „Zuchtstelle” eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation, ein privates Unternehmen oder eine Tierhalterorganisation oder ein amtlicher Dienst in einem Drittland, die/der im Hinblick auf reinrassige Zuchttiere der Arten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden bzw. im Hinblick auf Hybridzuchtschweine von diesem Drittland im Zusammenhang mit der Verbringung von Zuchttieren zu Zuchtzwecken in die Union akzeptiert worden ist;
- 8.
-
„zuständige Behörden” die Behörden eines Mitgliedstaats, die gemäß dieser Verordnung für folgende Aufgaben zuständig sind:
- a)
- Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen sowie Genehmigung der Zuchtprogramme, die sie bei Zuchttieren durchführen;
- b)
- amtliche Kontrollen von Akteuren;
- c)
- Unterstützung von anderen Mitgliedstaaten und Drittländern, wenn Verstöße festgestellt werden;
- d)
- amtliche Tätigkeiten anderer Art als die unter Ziffer a und c genannten;
- 9.
- „reinrassiges Zuchttier” ein Tier, das in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs eingetragen ist oder aber vermerkt ist und für eine Eintragung dort infrage kommt;
- 10.
-
„Hybridzuchtschwein” ein Tier der Art Schwein, das in einem Zuchtregister eingetragen ist und aus einer gezielten Kreuzung stammt oder für gezielte Kreuzungen verwendet wird zwischen
- a)
- reinrassigen Zuchtschweinen, die unterschiedlichen Rassen oder Linien angehören;
- b)
- Zuchtschweinen, die selbst aus einer Kreuzung (Hybrid) zwischen unterschiedlichen Rassen oder Linien stammen;
- c)
- Zuchtschweinen der unter Ziffer a und Ziffer b genannten Kategorien;
- 11.
- „Linie” eine genetisch stabile und einheitliche Teilpopulation reinrassiger Zuchttiere einer bestimmten Rasse;
- 12.
-
„Zuchtbuch”
- a)
- ein Herdbuch, ein Flockbuch, ein Stutbuch, eine Kartei oder ein Datenträger, das/die/der von einem Zuchtverband geführt wird und das/die/der aus einer Hauptabteilung sowie, falls der Zuchtverband dies beschließt, aus einer oder mehreren zusätzlichen Abteilungen für Tiere derselben Art, die nicht für eine Eintragung in die Hauptabteilung infrage kommen, besteht;
- b)
- gegebenenfalls jedes entsprechende Buch, das von einer Zuchtstelle geführt wird;
- 13.
- „Hauptabteilung” den Teil eines Zuchtbuchs, in den reinrassige Zuchttiere mit Angaben zu ihrer Abstammung und gegebenenfalls zu ihren Merkmalen eingetragen werden oder aber vermerkt werden und für eine Eintragung dort infrage kommen;
- 14.
- „Klasse” eine horizontale Unterteilung der Hauptabteilung zur Eintragung von reinrassigen Zuchttieren nach ihren Merkmalen;
- 15.
- „Merkmal” eine quantifizierbare vererbbare Eigenschaft oder eine genetische Besonderheit eines Zuchttiers;
- 16.
- „Zuchtwert” eine Schätzung des erwarteten Einfluss des Genotyps eines Zuchttieres auf eine bestimmte Eigenschaft seiner Nachkommen;
- 17.
-
„Zuchtregister”
- a)
- eine von einem Zuchtunternehmen geführte Kartei oder ein Datenträger, in der/dem Hybridzuchtschweine mit Angaben zu ihrer Abstammung eingetragen werden;
- b)
- gegebenenfalls jedes entsprechende Register, das von einer Zuchtstelle geführt wird;
- 18.
- „amtliche Kontrolle” jede Form der Kontrolle, die von den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wird;
- 19.
- „andere amtliche Tätigkeiten” jede Tätigkeit außer einer amtlichen Kontrolle, die von zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt wird, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten;
- 20.
- „Tierzuchtbescheinigung” eine für ein Zuchttier oder dessen Zuchtmaterial in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellte Zuchtbescheinigung oder Bescheinigung oder ein Handelspapier mit Angaben über die Abstammung, die Identifizierung und, soweit verfügbar, die Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;
- 21.
- „Verbringen in die Union” oder „Verbringung in die Union” die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial von außerhalb der in Anhang VI aufgeführten Gebiete in eines der dort aufgeführten Gebiete, mit Ausnahme des Transits;
- 22.
- „Handel” den Kauf, Verkauf oder Tausch oder anderweitiges Erwerben oder Veräußern von Tieren oder deren Zuchtmaterial innerhalb der Union, etwa auch innerhalb eines Mitgliedstaats;
- 23.
- „Akteur” jede natürliche oder juristische Person, für die die Bestimmungen der Verordnung gelten, etwa Zuchtverbände, Zuchtunternehmen, von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stellen, Besamungsstationen und Samendepots, Embryodepots, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten und Züchter;
- 24.
- „gefährdete Rasse” eine lokale Rasse, die von einem Mitgliedstaat als gefährdet eingestuft wurde und die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder Standortverhältnisse in diesem Mitgliedstaat angepasst ist und deren Status als gefährdete Rasse durch eine Stelle wissenschaftlich bestätigt wurde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich gefährdeter Rassen verfügt;
- 25.
- „privates Unternehmen, das in einem geschlossenen Produktionssystem tätig ist” , ein privates Unternehmen mit einem Zuchtprogramm, an dem entweder keine Züchter teilnehmen oder an dem nur eine beschränkte Zahl von Züchtern teilnimmt, wobei diese Züchter durch die Verpflichtung, Lieferungen von Hybridzuchtschweinen von dem privaten Unternehmen anzunehmen oder Hybridzuchtschweine an dieses Unternehmen zu liefern, an dieses gebunden sind;
- 26.
- „Zuchtprogramm” systematisch durchgeführte Tätigkeiten wie die Erfassung, Selektion, Anpaarung und das Austauschen von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, die konzipiert und durchgeführt werden, um das Auftreten erwünschter phänotypischer und/oder genotypischer Eigenschaften in der angestrebten Zuchtpopulation zu bewahren oder zu fördern.
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