Artikel 3 VO (EU) 2016/1012

Allgemeine Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sowie für die Verbringung derselben in die Union

(1) Der Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union dürfen nicht aus anderen tierzucht- oder abstammungsbedingten Gründen als denen, die in den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, verboten, beschränkt oder behindert werden.

(2) Züchter von Zuchttieren, Zuchtverbände, Zuchtunternehmen oder Zuchtstellen dürfen nicht aufgrund ihres Herkunftslandes oder aufgrund des Herkunftslandes ihrer Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial diskriminiert werden.

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