Artikel 27 VO (EU) 2016/1012

Durchführung der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung

(1) Wenn in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung gefordert ist, müssen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen

a)
diese Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung selbst durchführen oder
b)
die dritten Stellen benennen, die mit der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung beauftragt werden.

(2) Ein Mitgliedstaat, oder auf dessen Entscheidung seine zuständigen Behörden, kann bzw. können beschließen, dass diese dritten Stellen, damit sie gemäß Absatz 1 Buchstabe b benannt werden können, von diesem Mitgliedstaat oder von seinen zuständigen Behörden für die Durchführung von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren zugelassen sein müssen, sofern es sich bei der betreffenden benannten dritten Stelle nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt, die der Aufsicht des Mitgliedstaats oder seiner zuständigen Behörden unterliegt.

(3) Ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständigen Behörden, die die Bestimmung von Absatz 2 in Anspruch nehmen, stellt bzw. stellen sicher, dass alle dritten Stellen im Sinne von Absatz 1 eine Zulassung erhalten, wenn sie Folgendes vorweisen können:

a)
die für die Durchführung der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung erforderlichen Einrichtungen und Ausrüstungen;
b)
ausreichend qualifiziertes Personal; und
c)
die Befähigung, diese Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 durchführen zu können.

(4) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat oder seine zuständige Behörde beschließen, dass eine dritte Stelle, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels über eine Zulassung verfügt, oder die der Aufsicht des Mitgliedstaats oder seiner zuständigen Behörden unterliegende benannte öffentliche Einrichtung im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels gegenüber dieser zuständigen Behörde dafür verantwortlich ist, dass die in dieser Verordnung festgelegten Auflagen für die extern durchgeführte Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung eingehalten werden.

(5) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die selbst Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführen, oder dritte Stellen, die von einem Zuchtverband oder einem Zuchtunternehmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels benannt wurden oder von einem Mitgliedstaat oder seinen zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels zugelassen wurden, können sich zur Einhaltung der Bestimmungen und Standards des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) verpflichten oder an Aktivitäten der Referenzzentren der Europäischen Union gemäß Artikel 29 teilnehmen.

Die Resultate dieser Verpflichtungen oder die Teilnahme an diesen Aktivitäten können von den zuständigen Behörden berücksichtigt werden, wenn sie diese Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen anerkennen, ihre Zuchtprogramme genehmigen, diese dritten Stellen zulassen oder amtliche Kontrollen bei diesen Akteuren vornehmen.

(6) Die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen machen die detaillierten Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt, öffentlich zugänglich.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.