Artikel 28 VO (EU) 2016/1012

Pflichten von Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen und dritten Stellen, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführen

(1) Wenn ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren durchführt oder eine dritte Stelle gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b mit diesen Tätigkeiten beauftragt, legt dieser Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen auf Verlangen der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 oder gegebenenfalls Artikel 12 Absatz 5 die folgenden Unterlagen vor:

a)
Aufzeichnungen über alle Daten aus der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung der Zuchttiere von Betrieben, die ihren Sitz in dem Gebiet haben, in dem die zuständige Behörde tätig ist;
b)
Angaben zu den Methoden, mit denen Merkmale aufgezeichnet werden;
c)
Angaben zum Modell, das für die Analyse der Ergebnisse der Leistungsprüfung verwendeten Leistungsbeschreibung verwendet wird;
d)
Angaben zu den statistischen Methoden für die Analyse der Ergebnisse der Leistungsprüfung für jedes bewertete Merkmal;
e)
Angaben zu den genetischen Parametern für jedes bewertete Merkmal einschließlich — falls angezeigt — Angaben zu der genomischen Bewertung.

(2) Der Zuchtverband, das Zuchtunternehmen oder auf Antrag des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens die vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stelle macht die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung bei Zuchttieren, deren Samen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b für die künstliche Besamung verwendet wird, öffentlich zugänglich und aktualisiert diese.

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