Artikel 34 VO (EU) 2016/1012

Auflistung von Zuchtstellen

(1) Die Kommission führt, aktualisiert und veröffentlicht eine Liste der Zuchtstellen.

(2) Die Kommission nimmt in die Liste gemäß Absatz 1 nur Zuchtstellen auf, für die sie von einem amtlichen Dienst des Drittlandes Unterlagen erhalten hat, aus denen hervorgeht, dass die Zuchtstellen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
sie führen ein Zuchtprogramm durch, das gleichwertig ist mit Zuchtprogrammen, welche gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigt wurden und bei derselben Rasse von Zuchtverbänden oder bei derselben Rasse, Linie oder Kreuzung von Zuchtunternehmen durchgeführt werden, und zwar im Hinblick auf

i)
die Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher oder Zuchtregister;
ii)
die Zulassung von Zuchttieren zur Zucht;
iii)
die Verwendung des Zuchtmaterials von Zuchttieren für Prüfungen und zur Zucht;
iv)
die Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung;

b)
sie werden in diesem Drittland von einem amtlichen Dienst überwacht oder kontrolliert;
c)
sie haben eine Satzung angenommen, um sicherzustellen, dass von Zuchtverbänden in Zuchtbücher oder von Zuchtunternehmen in Zuchtregister eingetragene Zuchttiere und die aus Zuchtmaterial solcher Zuchttiere erzeugten Nachkommen ohne Diskriminierung aufgrund des Herkunftslandes in die von diesen Zuchtstellen angelegten Zuchtbücher für dieselbe Rasse bei reinrassigen Zuchttieren bzw. Zuchtregister für dieselbe Rasse, Linie oder Kreuzung bei Hybridzuchtschweinen eingetragen werden oder für eine Eintragung infrage kommen.

(3) Die Kommission nimmt in die Liste gemäß Absatz 1 auch einen Verweis auf die Drittländer, in denen Maßnahmen gelten, die gemäß Artikel 35 als gleichwertig gelten, sowie einen Verweis auf alle Zuchtstellen in diesen Drittländern auf.

(4) Die Kommission streicht Zuchtstellen, die zumindest eine der Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllen, unverzüglich von der Liste.

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