Artikel 35 VO (EU) 2016/1012

Gleichwertigkeit der für die Tierzucht in Drittländern angewandten Maßnahmen

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer anerkannt wird, dass in einem Drittland angewandte Maßnahmen gleichwertig mit den Maßnahmen sind, die gemäß dieser Verordnung erforderlich sind für

a)
die in Artikel 4 vorgesehene Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen;
b)
die in Artikel 8 vorgesehene Genehmigung der Zuchtprogramme von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen;
c)
die in den Artikeln 18, 20 und 23 vorgesehene Eintragung von reinrassigen Zuchttieren in Zuchtbücher und von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister;
d)
die in den Artikeln 21, 22 und 24 vorgesehene Zulassung von Zuchttieren zur Zucht;
e)
die in den Artikeln 21 und 24 vorgesehene Verwendung von Zuchtmaterial von Zuchttieren für Prüfungen und zur Zucht;
f)
die in Artikel 25 vorgesehene Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;
g)
die in Artikel 43 vorgesehenen amtlichen Kontrollen der Akteure.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

(2) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden erlassen auf der Grundlage

a)
einer gründlichen Prüfung der von dem betreffenden Drittland, das seine Maßnahmen als gleichwertig mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen anerkennen lassen will, bereitgestellten Informationen und Daten;
b)
(gegebenenfalls) des zufriedenstellenden Ergebnisses einer gemäß Artikel 57 von der Kommission durchgeführten Kontrolle.

(3) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 können die Einzelheiten für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial aus dem betreffenden Drittland in die Union enthalten und können unter anderem Folgendes regeln:

a)
Form und Inhalt der für diese Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial mitzuführenden Tierzuchtbescheinigungen;
b)
bestimmte Auflagen für die Verbringung dieser Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial in die Union und die amtlichen, bei der Verbringung in die Union durchzuführenden Kontrollen dieser Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial;
c)
(bei Bedarf) Verfahren zur Erstellung und Änderung der Listen von Zuchtstellen in dem betroffenen Drittland, aus dem die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union zugelassen ist.

(4) Die Kommission erlässt unverzüglich Durchführungsrechtsakte, mittels derer die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 aufgehoben werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte gegebenen Maßnahmen nicht mehr erfüllt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

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