Artikel 36 VO (EU) 2016/1012
Eintragung von in die Union verbrachten Zuchttieren und aus in die Union verbrachtem Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in Zuchtbücher oder Zuchtregister
(1) Auf Antrag eines Züchters trägt ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen in die Union verbrachte Zuchttiere und die aus in die Union verbrachtem Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs ein oder nimmt sie im Zuchtregister auf, sofern
- a)
- das Zuchttier oder die Spendertiere des Zuchtmaterials in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen sind, das von einer Zuchtstelle in dem Drittland geführt wird, aus dem die Tiere kommen,
- b)
- das Zuchtmaterial die Bedingungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder 2 erfüllt, wenn dies im Rahmen des von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführten Zuchtprogramms erforderlich ist,
- c)
- das Zuchttier die Eigenschaften der Rasse oder, im Fall von Hybridzuchtschweinen, die Eigenschaften der Rasse, Linie oder Kreuzung erfüllt, die in dem von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführten Zuchtprogramm festgelegt sind,
- d)
- die in Buchstabe a genannte Zuchtstelle in der Liste der Zuchtstellen gemäß Artikel 34 aufgeführt ist.
(2) Die Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden verbieten, beschränken oder behindern die Verbringung von Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial in die Union und die anschließende Nutzung dieser Tiere oder deren Zuchtmaterial nicht aus tierzucht- oder abstammungsbedingten Gründen, wenn die Zuchttiere oder die Spendertiere des Zuchtmaterials in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen sind, das von einer Zuchtstelle geführt wird, die in der Liste der Zuchtstellen gemäß Artikel 34 aufgeführt ist.
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