Artikel 40 VO (EU) 2016/1012
Einhaltung der Bestimmungen durch die zuständigen Behörden, die Zuchtprogramme durchführen
Abweichend von diesem Kapitel ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 38 Zuchtprogramme durchführen, die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.
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