Artikel 41 VO (EU) 2016/1012
Allgemeine Pflichten der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden
- a)
- verfügen über Verfahren bzw. Vorkehrungen, mit denen die Wirksamkeit, Angemessenheit, Objektivität, Qualität und Einheitlichkeit der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten sichergestellt und geprüft wird;
- b)
- verfügen über Verfahren bzw. Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass bei ihrem Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt, keine Interessenkonflikte gegenüber den Akteuren bestehen, bei denen es diese amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt;
- c)
- verfügen über genügend und hinreichend qualifiziertes, geschultes und erfahrenes Personal oder haben Zugang zu solchem Personal, damit amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten auf wirksame und effiziente Weise durchgeführt werden können;
- d)
- verfügen über angemessene und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungen, damit ihr Personal die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten auf wirksame und effiziente Weise durchführen kann;
- e)
- verfügen über die rechtliche Befugnis, amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchzuführen und die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen;
- f)
- verfügen über die rechtlichen Verfahren, um sicherzustellen, dass ihr Personal Zugang zu den Räumlichkeiten, Dokumenten und computergestützten Informationsmanagementsystemen der Akteure hat und so seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
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