Artikel 50 VO (EU) 2016/1012

Koordinierungs- und Folgemaßnahmen der Kommission

(1) Die Kommission koordiniert unverzüglich die von den zuständigen Behörden gemäß diesem Kapitel ergriffenen Maßnahmen, wenn

a)
aus den ihr vorliegenden Informationen hervorgeht, dass Handlungen vorgenommen werden, die tatsächlich oder anscheinend gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen und die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen;
b)
sich die zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf ein angemessenes Vorgehen im Hinblick auf die Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung einigen können.

(2) In den Fällen gemäß Absatz 1 kann die Kommission

a)
die zuständigen Behörden der von den Handlungen betroffenen Mitgliedstaaten, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen oder zu verstoßen scheinen, auffordern, ihr über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;
b)
in Zusammenarbeit mit den von den Handlungen betroffenen Mitgliedstaaten, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen oder zu verstoßen scheinen, ein Inspektionsteam zur Durchführung einer Kommissionskontrolle vor Ort entsenden;
c)
die zuständigen Behörden im versendenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls in anderen betroffenen Mitgliedstaaten auffordern, ihre amtlichen Kontrollen in geeigneter Weise zu verstärken und ihr über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;
d)
zusammen mit einem Vorschlag für Maßnahmen zur Abstellung der Verstöße gemäß Absatz 1 Buchstabe a Informationen über solche Verstöße an den Ausschuss gemäß Artikel 62 Absatz 1 übermitteln;
e)
alle anderen geeigneten Maßnahmen ergreifen.

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