Artikel 51 VO (EU) 2016/1012
Allgemeine Grundsätze für die Finanzierung der amtlichen Kontrollen
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Mittelausstattung, damit den zuständigen Behörden das notwendige Personal und die sonstigen notwendigen Ressourcen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen.
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