Artikel 52 VO (EU) 2016/1012
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten regeln die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln bis zum 1. November 2018 mit und teilen ihr auch jede spätere Änderung, die sich auf diese Regeln auswirkt, unverzüglich mit.
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