Artikel 60 VO (EU) 2016/1012
Festlegung besonderer Maßnahmen für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union
(1) Wenn es Hinweise darauf gibt, dass in einem Drittland weitreichende und schwere Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorliegen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen:
- a)
- Verbot der Verbringung von Tieren oder deren Samen, Eizellen oder Embryonen aus diesem Drittland als Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial in die Union;
- b)
- Verbot der Eintragung von Zuchttieren und den aus deren Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen aus diesem Drittland in von Zuchtverbänden geführte Zuchtbücher oder in von Zuchtunternehmen geführte Zuchtregister.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.
Zusätzlich zu den bzw. anstatt dieser Durchführungsrechtsakte kann die Kommission eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:
- a)
- Streichung dieses Drittlandes oder seiner Zuchtstellen aus der Liste gemäß Artikel 34 Absatz 1;
- b)
- alle anderen geeigneten Maßnahmen.
(2) Die Durchführungsrechtsakte und sonstigen Maßnahmen gemäß Absatz 1 identifizieren Zuchttiere und deren Zuchtmaterial anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur.
(3) Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten und Ergreifen anderer Maßnahmen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission folgende Faktoren:
- a)
- die gemäß Artikel 58 Absatz 2 erfassten Informationen;
- b)
- alle sonstigen Informationen, die das von dem Verstoß gemäß Absatz 1 betroffene Drittland bereitgestellt hat;
- c)
- bei Bedarf die Ergebnisse von Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1.
(4) Die Kommission beobachtet die Verstöße gemäß Absatz 1 und ändert die ergriffenen Maßnahmen nach demselben Verfahren wie für ihre Annahme nach Maßgabe dieser Entwicklung bzw. hebt sie auf.
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