Artikel 65 VO (EU) 2016/1012

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 652/2014

Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Referenzlaboratorien und Referenzzentren der Europäischen Union” .

2.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Den Referenzlaboratorien der Europäischen Union nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und den Referenzzentren der Europäischen Union nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) können Finanzhilfen für die Kosten gewährt werden, die ihnen bei der Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme entstehen.

3.
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an den Tätigkeiten der Laboratorien oder Zentren, die diese in ihrer Funktion als Referenzlaboratorien oder Referenzzentren der Europäischen Union durchführen, beteiligt ist;.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ( „Tierzuchtverordnung” ) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

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