Artikel 66 VO (EU) 2016/1012

Änderungen der Richtlinie 89/608/EWG

Die Richtlinie 89/608/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen Vorschriften zu gewährleisten.

2.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Diese Richtlinie legt die Voraussetzungen fest, unter denen die in den Mitgliedstaaten für die Kontrolle der tierärztlichen Vorschriften zuständigen Behörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit den zuständigen Dienststellen der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten.

3.
In Artikel 2 Nummer 1 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.
4.
Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Bescheinigungen und Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften davon, die der ersuchten Behörde zur Verfügung stehen oder die sie sich gemäß Absatz 2 beschafft und die es der ersuchenden Behörde ermöglichen können, die Einhaltung der tierärztlichen Vorschriften nachzuprüfen.

5.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde gibt ihr die ersuchte Behörde unter Beachtung der Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, alle die Anwendung der tierärztlichen Vorschriften betreffenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen der zuständigen Behörden bekannt oder lässt sie ihr bekannt geben.

6.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt ihr die ersuchte Behörde durch Übersendung insbesondere von Berichten oder anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Abschriften oder Auszügen davon alle ihr zur Verfügung stehenden oder nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 von ihr beschafften sachdienlichen Auskünfte über tatsächlich festgestellte Vorgänge, die nach Ansicht der ersuchenden Behörde den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen.

7.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Sofern sie es als der Einhaltung der tierärztlichen Vorschriften dienlich erachten, gehen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)
Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 6 bezeichnete Überwachung durch oder veranlassen diese;
b)
sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten durch Übersendung insbesondere von Berichten und anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Abschriften oder Auszügen davon möglichst rasch alle ihnen zur Verfügung stehenden Auskünfte über Vorgänge mit, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen oder ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen, insbesondere Auskünfte über die bei diesen Vorgängen verwendeten Mittel oder angewandten Methoden.

8.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

(1) Die Veterinärbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten teilen — sobald ihnen verfügbar — der Kommission Folgendes mit:

a)
alle ihnen zweckdienlich erscheinenden Auskünfte bezüglich

der Waren, die festgestelltermaßen oder vermutlich Gegenstand von Vorgängen waren, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen;

der Methoden und Verfahren, die angewandt oder vermutlich angewandt worden sind, um die genannten Vorschriften zu übertreten;

b)
alle Angaben über Unzulänglichkeiten oder Lücken der tierärztlichen Vorschriften, die bei deren Anwendung festgestellt oder vermutet wurden.

(2) Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Auskünfte mit, die geeignet sind, die Einhaltung der tierärztlichen Vorschriften zu gewährleisten, sobald sie ihr zur Verfügung stehen.

9.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Einleitung erhält folgende Fassung:

(1) Wenn von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats festgestellte Handlungen, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen oder vermutlich zuwiderlaufen, von besonderem Interesse auf Unionsebene sind, insbesondere;

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Auskünfte über natürliche oder juristische Personen werden nach Absatz 1 nur insofern erteilt, als sie zur Feststellung von Handlungen, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen, unbedingt erforderlich sind.

10.
Artikel 11 Einleitung erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen im Ständigen Veterinärausschuss.”

11.
Artikel 15 Absatz 2 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

(2) Absatz 1 steht der Verwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlangten Auskünfte im Rahmen gerichtlicher Verfahren oder von Ermittlungen, die in der Folge wegen Nichtbeachtung der tierärztlichen Vorschriften eingeleitet worden sind, sowie zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zulasten von Unionsfonds nicht entgegen.

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