ANHANG I VO (EU) 2016/1012

ANERKENNUNG VON ZUCHTVERBÄNDEN UND ZUCHTUNTERNEHMEN UND GENEHMIGUNG VON ZUCHTPROGRAMMEN GEMÄSS KAPITEL II

TEIL 1

A.
Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen, in geschlossenen Produktionssystemen tätige private Unternehmen und öffentliche Stellen müssen

1.
entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie den Antrag auf Anerkennung stellen, Rechtspersönlichkeit besitzen;
2.
über genügend und qualifiziertes Personal sowie über geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen für die wirksame Durchführung der Zuchtprogramme verfügen, für die sie die Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 zu beantragen beabsichtigen;
3.
in der Lage sein, die notwendigen Kontrollen für die Erfassung der Abstammungsdaten der Zuchttiere durchzuführen, die Gegenstand der Zuchtprogramme sind;
4.
bei jedem Zuchtprogramm in dem geografischen Gebiet, in dem die Zuchtprogramme durchgeführt werden, über einen ausreichend großen Zuchttierbestand verfügen;
5.
in der Lage sein, die Daten über die für die Durchführung der Zuchtprogramme notwendigen Zuchttiere zu generieren oder generieren zu lassen und zu nutzen.

B.
Über die Anforderungen des Abschnitts A hinaus müssen

1.
Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen, und öffentliche Stellen

a)
über genügend Züchter verfügen, die an den einzelnen Zuchtprogrammen teilnehmen;
b)
eine Satzung angenommen haben,

i)
die die Beilegung von Streitigkeiten mit Züchtern, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, regelt;
ii)
die die Gleichbehandlung der Züchter, die an dem Zuchtprogramm teilnehmen, sicherstellt;
iii)
in der die Rechte und Pflichten der Züchter, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, und des Zuchtverbands oder des Zuchtunternehmens festgelegt sind;
iv)
in der die Rechte und Pflichten der Züchter, die Mitglieder sind, festgelegt sind, soweit die Mitgliedschaft von Züchtern vorgesehen ist.

2.
Die gemäß Nummer 1 Buchstabe b angenommene Satzung darf am Zuchtprogramm teilnehmende Züchter nicht daran hindern

a)
in Bezug auf die Selektion und Anpaarung ihrer Zuchttiere frei zu entscheiden;
b)
die Nachkommen dieser Zuchttiere in Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels IV dieser Verordnung in die Zuchtbücher eintragen oder in die Zuchtregister aufnehmen zu lassen;
c)
Eigentum an ihren Zuchttieren zu haben.

TEIL 2

1.
Das Zuchtprogramm nach Artikel 8 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 muss Folgendes umfassen:

a)
Angaben zum Ziel des Programms, der in der Erhaltung der Rasse, der Verbesserung der Rasse, der Linie oder der Kreuzung, der Schaffung einer neuen Rasse, Linie oder Kreuzung, oder der Wiederherstellung einer Rasse oder einer Kombination daraus bestehen muss;
b)
Name der Rasse bei reinrassigen Zuchttieren — oder der Rasse, Linie oder Kreuzung bei Hybridzuchtschweinen —, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, um eine Verwechslung mit ähnlichen Zuchttieren anderer Rassen, Linien oder Kreuzungen zu unterbinden, die in anderen bestehenden Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern eingetragen sind;
c)
bei reinrassigen Zuchttieren ausführliche Angaben zu den Eigenschaften der Rasse, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, einschließlich Angaben zu den Hauptmerkmalen;
d)
bei Hybridzuchtschweinen ausführliche Angaben zu den Eigenschaften der Rasse, Linie oder Kreuzung, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist;
e)
Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem es durchgeführt wird oder werden soll;
f)
Angaben über das System zur Identifizierung von Zuchttieren, mit dem sichergestellt werden muss, dass die Tiere nur dann in ein Zuchtbuch eingetragen bzw. in ein Zuchtregister aufgenommen werden, wenn sie einzeln und gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für die Identifizierung und Registrierung von Tieren der betroffenen Art identifiziert werden;
g)
Angaben über das System zur Erfassung von Abstammungsdaten von reinrassigen Zuchttieren, die in Zuchtbüchern einzutragen sind oder aber zu vermerken sind und für eine Eintragung infrage kommen oder von Hybridzuchtschweinen, die in Zuchtregister aufzunehmen sind;
h)
Angaben zu den Selektions- und Zuchtzielen des Zuchtprogramms, darunter Angaben zu den Hauptzielen dieses Zuchtprogramms und gegebenenfalls zu den ausführlichen Beurteilungskriterien im Hinblick auf diese Ziele für die Selektion von Zuchttieren;
i)
im Fall der Schaffung einer neuen Rasse oder der Wiederherstellung einer Rasse im Sinn von Artikel 19 Informationen über die genauen Umstände, die die Schaffung dieser neuen Rasse oder die Wiederherstellung dieser Rasse rechtfertigen;
j)
falls für das Zuchtprogramm eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung erforderlich ist:

i)
Angaben über die Systeme, mit denen die Ergebnisse der Leistungsprüfungen generiert, erfasst, mitgeteilt und verwendet werden;
ii)
Angaben über die Systeme für die Zuchtwertschätzung und gegebenenfalls für die genomische Bewertung von Zuchttieren;

k)
falls zusätzliche Abteilungen eingeführt werden oder die Hauptabteilung in Klassen unterteilt wird, die Regeln für die Unterteilung des Zuchtbuchs und die Kriterien oder Verfahren für die Erfassung von Tieren in diese Abteilungen oder ihre Zuordnung in diese Klassen;
l)
falls der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen dritte Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 4 mit spezifischen technischen Tätigkeiten in Verbindung mit der Führung ihres Zuchtprogramms beauftragt, Angaben zu diesen Tätigkeiten sowie Namen und Kontaktdaten der benannten dritten Stellen;
m)
falls der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen von der Ausnahme nach Artikel 31 Absatz 1 Gebrauch zu machen beabsichtigt, Angaben über die Besamungsstation oder das Samendepot oder die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, die bzw. das die Tierzuchtbescheinigungen ausstellt, und Angaben über die Einzelheiten der Ausstellung der Tierzuchtbescheinigungen;
n)
falls das Zuchtunternehmen entscheidet, gemäß Artikel 30 Absatz 8 auf den Tierzuchtbescheinigungen für seine Hybridzuchtschweine und deren Zuchtmaterial Angaben über die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, die genetischen Defekte und die genetischen Besonderheiten zu machen, Informationen zu der genannten Entscheidung.

2.
Das Zuchtprogramm muss sich auf einen ausreichend großen Zuchttierbestand und auf genügend Züchter in dem geografischen Gebiet, in dem es durchgeführt wird oder werden soll, erstrecken.

TEIL 3

1.
Zusätzlich zu den Identifizierungsanforderungen nach Teil 2 Nummer 1 Buchstabe f dürfen reinrassige Zuchtequiden nur dann in ein Zuchtbuch eingetragen werden, wenn sie mittels einer Deckbescheinigung und, sofern durch das Zuchtprogramm vorgeschrieben, als Fohlen bei Fuß identifiziert worden sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständige Behörde einem Zuchtverband erlauben, reinrassige Zuchtequiden in das von dem Zuchtverband geführte Zuchtbuch einzutragen, wenn die Tiere nach einer anderen angemessenen Methode identifiziert worden sind, die mindestens ebenso verlässlich ist wie eine Deckbescheinigung, beispielsweise Abstammungskontrolle anhand einer DNA-Analyse oder Blutgruppenanalyse, sofern diese Erlaubnis mit den Grundsätzen des Zuchtverbands, der das Ursprungszuchtbuch der betroffenen Rasse führt, in Einklang steht.

2.
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Teil 2 müssen gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigte Zuchtprogramme, die bei reinrassigen Zuchtequiden durchgeführt werden, Folgendes umfassen:

a)
gegebenenfalls die Bedingungen für die Eintragung von reinrassigen Zuchtequiden einer anderen Rasse oder einer speziellen Hengstlinie oder Stutenfamilie innerhalb der anderen Rasse in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs;
b)
Angaben zum Verbot oder zur Beschränkung der Verwendung einer oder mehrerer Reproduktionstechniken oder der Verwendung reinrassiger Zuchttiere für eine oder mehrere Reproduktionstechniken nach Artikel 21 Absatz 2, sofern diese Verwendung durch das Zuchtprogramm verboten oder beschränkt ist;
c)
Vorschriften über die Ausstellung von Deckbescheinigungen oder die Verwendung anderer unter Nummer 1 vorgesehener angemessener Methoden und, sofern durch das Zuchtprogramm vorgeschrieben, die Identifizierung als Fohlen bei Fuß.

3.
Für reinrassige Zuchtequiden gelten zusätzlich zu den Anforderungen in den Teilen 1 und 2 folgende besondere Anforderungen:

a)
Wenn ein Zuchtverband gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, dass das von ihm angelegte Zuchtbuch das Ursprungszuchtbuch der Rasse ist, die Gegenstand seines Zuchtprogramms ist, muss dieser Zuchtverband

i)
über historische Belege für die Anlage dieses Zuchtbuchs verfügen und die Grundsätze dieses Zuchtprogramms öffentlich verfügbar gemacht haben;
ii)
nachweisen, dass es zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Artikel 4 Absatz 1 keine(n) weitere(n) bekannte(n) Zuchtverband bzw. Zuchtstelle gibt, der im selben Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland anerkannt worden ist, der für dieselbe Rasse ein Zuchtbuch angelegt hat und der nach den in Ziffer i genannten Grundsätzen ein Zuchtprogramm für diese Rasse durchführt;
iii)
eng mit den unter Buchstabe b genannten Zuchtverbänden zusammenarbeiten und insbesondere diese Zuchtverbände in transparenter Weise und rechtzeitig von Änderungen der in Ziffer i genannten Grundsätze unterrichten;
iv)
erforderlichenfalls nichtdiskriminierende Regeln für seine auf Zuchtbücher bezogenen Tätigkeiten aufgestellt haben, die für dieselbe Rasse von Zuchtstellen angelegt worden sind, welche nicht gemäß Artikel 34 aufgelistet sind.

b)
Wenn ein Zuchtverband gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, dass das von ihm angelegte Zuchtbuch ein Filialzuchtbuch der Rasse ist, die Gegenstand seines Zuchtprogramms ist, muss dieser Zuchtverband

i)
in sein eigenes Zuchtprogramm die Grundsätze übernehmen, die der unter Buchstabe a genannte Zuchtverband, der das Ursprungszuchtbuch derselben Rasse führt, aufgestellt hat;
ii)
die Informationen über die Verwendung der unter Ziffer i genannten Grundsätze und deren Quelle öffentlich verfügbar machen;
iii)
über Verfahren verfügen, mit denen die Regeln in seinem in Artikel 8 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 vorgesehenen Zuchtprogramm in der erforderlichen Weise an die Änderungen angepasst werden, die der unter Buchstabe a genannte Zuchtverband, der das Ursprungszuchtbuch führt, an den genannten Grundsätzen vornimmt.

4.
Für die Anforderungen bezüglich der Anerkennung von Zuchtverbänden im Fall reinrassiger Zuchtequiden gelten folgende Ausnahmen:

a)
Wenn mehrere Zuchtverbände für eine Rasse in den in Anhang VI aufgeführten Gebieten Zuchtbücher führen und wenn sich deren Zuchtprogramme nach Artikel 8 Absatz 3 zusammengenommen auf die Gesamtheit der in Anhang VI aufgeführten Gebiete erstrecken, gilt — abweichend von Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b bezüglich der in Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b genannten und von diesen Zuchtverbänden aufgestellten Verfahrensregeln Folgendes:

i)
Die Regeln können vorsehen, dass die reinrassigen Zuchtequiden dieser Rasse, soweit es um die Geburtserklärung geht, in einem bestimmten in Anhang VI aufgeführten Gebiet geboren sein müssen, um für eine Eintragung in das Zuchtbuch dieser Rasse infrage zu kommen;
ii)
sie müssen sicherstellen, dass, soweit es um die Reproduktion geht, die unter Ziffer i genannte Beschränkung für die Eintragung in das Zuchtbuch dieser Rasse nicht gilt.

b)
Wenn die Grundsätze des Zuchtprogramms ausschließlich von einer weltweit tätigen internationalen Organisation aufgestellt werden und es weder einen Zuchtverband in einem Mitgliedstaat noch eine Zuchtstelle in einem Drittland gibt, der bzw. die das Ursprungszuchtbuch der Rasse führt, kann die zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat — abweichend von Nummer 3 Buchstabe a dieses Teils — Zuchtverbände anerkennen, die ein Filialzuchtbuch für diese Rasse führen, sofern sie die Ziele und Kriterien nach Teil 2 Nummer 1 Buchstabe h festlegen, die mit den von der internationalen Organisation aufgestellten Grundsätzen in Einklang stehen, und diese Grundsätze

i)
der in Artikel 4 Absatz 3 genannten zuständigen Behörde von diesen Zuchtverbänden zwecks Überprüfung verfügbar gemacht werden;
ii)
in die Zuchtprogramme dieser Zuchtverbände aufgenommen werden.

c)
Abweichend von Nummer 3 Buchstabe b dieses Teils darf ein Zuchtverband, der ein Filialzuchtbuch führt, zusätzliche merkmalsbezogene Klassen anlegen, sofern die reinrassigen Zuchtequiden, die in die Klassen der Hauptabteilung des Ursprungszuchtbuchs der Rasse oder anderer Filialzuchtbücher der Rasse eingetragen sind, in die entsprechenden Klassen der Hauptabteilung des genannten Filialzuchtbuchs eingetragen werden dürfen.

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