ANHANG V VO (EU) 2016/1012

ANGABEN IN DEN TIERZUCHTBESCHEINIGUNGEN GEMÄSS KAPITEL VII

TEIL 1

Die Überschrift der Zuchtbescheinigung
a)
gibt Auskunft darüber, ob das Tier ein reinrassiges Zuchttier bzw. ein Hybridzuchtschwein ist oder ob das Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren bzw. Hybridzuchtschweinen stammt;
b)
enthält einen Verweis auf die taxonomische Bezeichnung;
c)
gibt Auskunft darüber, ob die Sendung für den Handel oder die Verbringung in die Union bestimmt ist;
d)
enthält einen Verweis auf diese Verordnung.

TEIL 2

KAPITEL I

1.
Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für reinrassige Zuchttiere enthalten folgende Angaben:

a)
Name des ausstellenden Zuchtverbands oder — bei Verbringung des reinrassigen Zuchttiers in die Union — der ausstellenden Zuchtstelle und, soweit verfügbar, Angabe der Website des Zuchtverbands oder der Zuchtstelle;
b)
Name des Zuchtbuchs;
c)
gegebenenfalls Klasse innerhalb der Hauptabteilung, in die das reinrassige Zuchttier eingetragen ist;
d)
Bezeichnung der Rasse des reinrassigen Zuchttiers;
e)
Geschlecht des reinrassigen Zuchttiers;
f)
Eintragungsnummer des reinrassigen Zuchttiers im Zuchtbuch ( „Zuchtbuchnummer” );
g)
System für die Identifizierung und individuelle Identifizierungsnummer, die dem reinrassigen Zuchttier zugewiesen wurde gemäß

i)
dem Tiergesundheitsrecht der Union im Hinblick auf die Identifizierung und Registrierung von Tieren der jeweiligen Art;
ii)
bei Nichtbestehen von Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren, die eine individuelle Identifizierungsnummer vorschreiben, den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms oder
iii)
bei Verbringung des reinrassigen Zuchttiers in die Union den Rechtsvorschriften des Drittlandes;

h)
soweit nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 vorgeschrieben, Methode zur Überprüfung der Identität von reinrassigen Zuchttieren, die für die Entnahme von Samen, Eizellen und Embryonen verwendet werden, und Ergebnisse dieser Überprüfung;
i)
Geburtsdatum und -land des reinrassigen Zuchttiers;
j)
Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse des Züchters (Geburtsort des reinrassigen Zuchttiers);
k)
Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse des Eigentümers;
l)
Abstammung:

Vater

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Großvater väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Großmutter väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Mutter

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Großvater mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

m)
soweit verfügbar, Ergebnisse von Leistungsprüfungen und aktuelle Ergebnisse der Zuchtwertschätzung, einschließlich Datum der Zuchtwertschätzung und Angaben zu genetischen Defekten und Besonderheiten gemäß dem Zuchtprogramm, die das reinrassige Zuchttier selbst betreffen;
n)
im Fall trächtiger Tiere Datum der Besamung oder Anpaarung und Identifizierung des Samenspenders; kann in einem separaten Dokument angegeben werden;
o)
Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverbands bzw. — bei Verbringung des reinrassigen Zuchttiers in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtverbands oder dieser Zuchtstelle oder der zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

2.
Bei Ausstellung von Zuchtbescheinigungen für eine Gruppe reinrassiger Zuchtschweine können die Informationen nach Nummer 1 dieses Kapitels in einer einzigen Zuchtbescheinigung enthalten sein, sofern die reinrassigen Zuchttiere gleichaltrig sind und dieselbe genetische Mutter und denselben genetischen Vater haben.

KAPITEL II

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Samen reinrassiger Zuchttiere enthalten folgende Angaben:
a)
alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das reinrassige Zuchttier, von dem der Samen stammt;
b)
Informationen, die die Identifizierung des Samen ermöglichen, Zahl der zu versendenden Dosen, Ort und Datum der Entnahme sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Besamungsstation oder des Samendepots und Name und Anschrift des Empfängers;
c)
bei Samen, der für Prüfungen reinrassiger Zuchttiere vorgesehen ist, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, Zahl der Dosen dieses Samens, die den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g vorgesehenen mengenmäßigen Beschränkungen entsprechen, Name und Anschrift des Zuchtverbands oder der gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b von diesem Zuchtverband benannten dritten Stelle, der bzw. die für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 25 zuständig ist;
d)
Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverbands bzw. — bei Verbringung des Samens in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtverbands oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

KAPITEL III

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Eizellen reinrassiger Zuchttiere enthalten folgende Angaben:
a)
alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das weibliche Spendertier, von dem die Eizellen stammen;
b)
Informationen, die die Identifizierung der Eizellen ermöglichen, Zahl der Pailletten, Ort und Datum ihrer Entnahme sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit und Name und Anschrift des Empfängers;
c)
bei mehr als einer Eizelle pro Paillette klare Angabe der Zahl der Eizellen, die demselben reinrassigen Zuchttier entnommen worden sein müssen;
d)
Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung der Eizellen in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtverbands oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

KAPITEL IV

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Embryonen reinrassiger Zuchttiere enthalten folgende Angaben:
a)
alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das weibliche Spendertier und über den Samenspender;
b)
Informationen, die die Identifizierung der Embryonen ermöglichen, Zahl der Pailletten, Ort und Datum ihrer Entnahme oder Erzeugung sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit und Name und Anschrift des Empfängers;
c)
bei mehr als einem Embryo pro Paillette klare Angabe der Zahl der Embryonen, die dieselbe Abstammung haben müssen;
d)
Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung von Embryonen in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtverbands oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

TEIL 3

KAPITEL I

1.
Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Hybridzuchtschweine enthalten folgende Angaben:

a)
Name des ausstellenden Zuchtunternehmens oder — bei Verbringung des Hybridzuchtschweins in die Union — der Zuchtstelle und, soweit verfügbar, Angabe der Website des Zuchtunternehmens oder der Zuchtstelle;
b)
Name des Zuchtregisters;
c)
Name der Rasse, Linie oder Kreuzung des Hybridzuchtschweins sowie Eltern und Großeltern des Schweins;
d)
Geschlecht des Hybridzuchtschweins;
e)
Eintragungsnummer des Hybridzuchtschweins im Zuchtregister ( „Zuchtregisternummer” );
f)
System für die Identifizierung und individuelle Identifizierungsnummer, die dem Hybridzuchtschwein zugewiesen wurde gemäß

i)
dem Tiergesundheitsrecht der Union im Hinblick auf die Identifizierung und Registrierung von Schweinen,
ii)
bei Nichtbestehen von Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren, die eine individuelle Identifizierungsnummer vorschreiben, den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms oder
iii)
bei Verbringung des Hybridzuchtschweins in die Union den Rechtsvorschriften des Drittlands;

g)
soweit nach Artikel 22 Absatz 2 vorgeschrieben, Methode zur Überprüfung der Identität des Hybridzuchtschweins und die Ergebnisse dieser Überprüfung;
h)
Geburtsdatum und -land des Hybridzuchtschweins;
i)
Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse des Züchters (Geburtsort des Hybridzuchtschweins);
j)
Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse des Eigentümers;
k)
Abstammung:

Vater

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

Großvater väterlicherseits

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

Großmutter väterlicherseits

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

Mutter

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

Großvater mütterlicherseits

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

l)
soweit dies in dem Zuchtprogramm vorgeschrieben ist, Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder aktuelle Ergebnisse der Zuchtwertschätzung oder beides, einschließlich Datum der Zuchtwertschätzung und Angaben zu genetischen Defekten und Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Zuchtprogramm, die das Hybridzuchtschweins selbst oder, soweit bekannt, seine Nachkommen betreffen;
m)
im Fall trächtiger Tiere, Angaben zum Datum der Besamung oder Anpaarung sowie zur Identifizierung des Samenspenders; kann in einem separaten Dokument angegeben werden;
n)
Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung des Hybridzuchtschweins in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtunternehmens oder dieser Zuchtstelle oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

2.
Bei Ausstellung von Zuchtbescheinigungen für eine Gruppe von Hybridzuchtschweinen können die Informationen nach Nummer 1 dieses Kapitels in einer einzigen Zuchtbescheinigung enthalten sein, sofern die Hybridzuchtschweine gleichaltrig sind und dieselbe genetische Mutter und denselben genetischen Vater haben.

KAPITEL II

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Samen von Hybridzuchtschweinen enthalten folgende Angaben:
a)
alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das Hybridzuchtschwein, von dem der Samen stammt;
b)
Informationen, die die Identifizierung des Samens ermöglicht, Zahl der Dosen, Ort und Datum der Entnahme sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Besamungsstation oder des Samendepots und Name und Anschrift des Empfängers;
c)
bei Samen, der für Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Hybridzuchtschweinen bestimmt ist, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, Zahl der Dosen dieses Samens, die den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen mengenmäßigen Beschränkungen entsprechen, Name und Anschrift des Zuchtunternehmens oder der gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b von diesem Zuchtunternehmen benannten dritten Stelle, der bzw. die für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 25 zuständig ist;
d)
Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung des Samens in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtunternehmens oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

KAPITEL III

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Eizellen von Hybridzuchtschweinen enthalten folgende Angaben:
a)
alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das weibliche Spendertier, von dem die Eizellen stammen;
b)
Informationen, die die Identifizierung der Eizellen ermöglichen, Zahl der Pailletten, Datum der Entnahme sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit und Name und Anschrift des Empfängers;
c)
bei mehr als einer Eizelle pro Paillette klare Angabe der Zahl der Eizellen, die alle demselben Hybridzuchtschwein entnommen worden sein müssen;
d)
Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung der Eizellen in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtunternehmens oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

KAPITEL IV

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Embryonen von Hybridzuchtschweinen enthalten folgende Angaben:
a)
alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das weibliche Spendertier und über den Samenspender;
b)
Informationen, die die Identifizierung der Embryonen ermöglichen, Zahl der Pailletten, Ort und Datum der Entnahme oder Erzeugung sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit und Name und Anschrift des Empfängers;
c)
bei mehr als einem Embryo pro Paillette klare Angabe der Zahl der Embryonen, die dieselbe Abstammung haben müssen;
d)
Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung der Embryonen in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtunternehmens oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

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