ANHANG II VO (EU) 2016/1012

EINTRAGUNG IN ZUCHTBÜCHER BZW. ZUCHTREGISTER GEMÄSS KAPITEL IV

TEIL 1

KAPITEL I

1.
Die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1 sind folgende:

a)
Das Tier genügt folgenden Abstammungskriterien:

i)
Im Fall von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen stammt es von Eltern und Großeltern ab, die in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse eingetragen wurden.
ii)
Im Fall von Equiden stammt es von Eltern ab, die in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse eingetragen wurden.

b)
Es hat eine nach den Regeln des Zuchtprogramms, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt worden ist, festgestellte Abstammung.
c)
Es ist im Einklang mit dem Tiergesundheitsrecht der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren der betroffenen Art und nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms identifiziert worden.
d)
Im Fall des Handels mit einem Tier in der Union oder seiner Verbringung in die Union wird für das Tier, wenn es in das Zuchtbuch eingetragen oder zur Eintragung vorgemerkt werden soll, eine gemäß Artikel 30 ausgestellte Tierzuchtbescheinigung mitgeführt.
e)
Wenn ein Tier aus Zuchtmaterial erzeugt wurde, das in der Union gehandelt oder in die Union verbracht wird, und das Tier in ein Zuchtbuch eingetragen oder zur Eintragung vorgemerkt werden soll, muss für das Zuchtmaterial eine gemäß Artikel 30 ausgestellte Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden.

2.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Kapitels darf ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm mit reinrassigen Zuchtequiden durchführt, einen reinrassigen Zuchtequiden in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs eintragen,

a)
der — im Fall von Kreuzungszucht — in die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs einer anderen Rasse eingetragen ist, sofern diese andere Rasse und die Kriterien für die Eintragung dieses reinrassigen Zuchttiers in dem Zuchtprogramm genannt werden, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt worden ist, oder
b)
der — im Fall von Linienzucht — einer speziellen Hengstlinie oder Stutenfamilie einer anderen Rasse angehört, sofern die jeweiligen Linien und Familien und die Kriterien für die Eintragung dieses reinrassigen Zuchttiers in dem Zuchtprogramm genannt werden, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt worden ist.

3.
Zusätzlich zu den Bestimmungen unter Nummer 1 Buchstabe c dieses Kapitels muss ein Zuchtverband, der einen reinrassigen Zuchtequiden in sein Zuchtbuch einträgt, der bereits in ein Zuchtbuch eingetragen ist, das ein anderer Zuchtverband angelegt hat, der ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, dieses reinrassige Zuchttier unter der ihm gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zugewiesenen Identifikationsnummer, die die Einzigartigkeit und Kontinuität der Identifizierung des Tieres sicherstellen sollen und, außer wenn die beiden beteiligten Zuchtverbände eine abweichende Regelung vereinbaren, unter demselben Namen eintragen; dabei ist entsprechend den internationalen Übereinkünften für die betreffende Rasse das Kürzel des Geburtslandes anzugeben.

KAPITEL II

1.
Die Anforderungen nach Artikel 20 Absatz 1 sind folgende:

a)
Das Tier wird im Einklang mit dem Tiergesundheitsrecht der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren der jeweiligen Art und nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms identifiziert.
b)
Das Tier muss vom Zuchtverband als den Eigenschaften der Rasse gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstabe c entsprechend beurteilt worden sein.
c)
Das Tier erfüllt, soweit zutreffend, mindestens die Anforderungen an die Mindestleistung entsprechend dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm in Bezug auf die Merkmale, auf die in die Hauptabteilung eingetragene reinrassige Zuchttiere gemäß Anhang III geprüft werden.

2.
Der Zuchtverband kann andere Anforderungen an die Übereinstimmung mit den Eigenschaften der Rasse gemäß Nummer 1 Buchstabe b dieses Kapitels oder an die Leistung gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieses Kapitels festlegen, sofern das Tier

a)
zu der Rasse gehört, obwohl es unbekannter Herkunft ist, oder
b)
aus einem Kreuzungszuchtprogramm hervorgegangen ist, das in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm aufgeführt wird.

KAPITEL III

1.
Die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 sind folgende:

a)
Im Fall von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen muss das weibliche Tier abstammen von

i)
einer Mutter und einer Großmutter mütterlicherseits, die in einer zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse gemäß Artikel 20 Absatz 1 eingetragen sind;
ii)
einem Vater und beiden Großvätern, die in der Hauptabteilung des Zuchtbuchs derselben Rasse eingetragen sind.

Die Nachkommen in erster Generation des im Einleitungssatz von Unterabsatz 1 genannten weiblichen Tieres und eines reinrassigen männlichen Zuchttiers, das in der Hauptabteilung des Zuchtbuchs derselben Rasse eingetragen ist, gelten gleichermaßen als reinrassige Zuchttiere und sind in die Hauptabteilung des jeweiligen Zuchtbuchs einzutragen oder zu vermerken und kommen für eine Eintragung infrage.

b)
Im Fall von Equiden muss das Tier die Bedingungen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms für die Eintragung in die Hauptabteilung für männliche und weibliche Zuchttiere, die von Tieren in den zusätzlichen Abteilungen abstammen, erfüllen.

2.
Abweichend von Nummer 1 dieses Kapitels und Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i des Kapitels I kann ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 3 genehmigen, dass ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm mit reinrassigen Zuchttieren einer gefährdeten Rinder-, Schweine-, Schaf-, oder Ziegenrasse oder einer „robusten” Schafrasse durchführt, ein Tier, das von Eltern und Großeltern abstammt, die in der Hauptabteilung oder zusätzlichen Abteilungen eines Zuchtbuchs der jeweiligen Rasse eingetragen sind, in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs einträgt.

Ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständige Behörde stellt im Fall der Genehmigung für einen Zuchtverband zur Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung sicher, dass

a)
der Zuchtverband die Notwendigkeit der Anwendung dieser Ausnahmeregelung begründet hat, insbesondere durch Nachweis des Mangels an für Zuchtzwecke verfügbaren reinrassigen männlichen Zuchttieren der jeweiligen Rasse;
b)
der Zuchtverband eine oder mehrere zusätzliche Abteilungen in seinem Zuchtbuch vorgesehen hat;
c)
die Regeln, nach denen der Zuchtverband Tiere in der Hauptabteilung oder zusätzlichen Abteilungen des Zuchtbuchs einträgt, in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm festgelegt sind.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, geben die Rassen, für die die Ausnahmeregelung gewährt wird, in der Liste gemäß Artikel 7 öffentlich bekannt.

TEIL 2

Die Anforderungen nach Artikel 23 sind folgende:
a)
Das Hybridzuchtschwein stammt von Eltern und Großeltern ab, die in Zuchtbüchern oder Zuchtregistern eingetragen sind.
b)
Das Hybridzuchtschwein wird nach der Geburt im Einklang mit dem Tiergesundheitsrecht der Union über die Identifizierung und Registrierung von Schweinen und nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms identifiziert.
c)
Das Hybridzuchtschwein hat eine nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms festgestellte Abstammung.
d)
Für das Hybridzuchtschwein wird, falls vorgeschrieben, eine gemäß Artikel 30 ausgestellte Tierzuchtbescheinigung mitgeführt.

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