ANHANG IV VO (EU) 2016/1012
REFERENZZENTREN DER EUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS ARTIKEL 29
-
1.
-
Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a
Die gemäß Artikel 29 benannten Referenzzentren der Europäischen Union müssen- a)
- über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen
- i)
- mit einer angemessenen Ausbildung
- —
für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bei reinrassigen Zuchttieren, soweit die Referenzzentren gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannt worden sind,
- —
für die Erhaltung gefährdeter Rassen, soweit die Referenzzentren gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannt worden sind;
- ii)
- mit der Anweisung, die Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse oder Mitteilungen zu wahren; und
- iii)
- mit hinreichendem Wissen über Forschungsaktivitäten auf nationaler Ebene, Unionsebene und internationaler Ebene;
- b)
- die Infrastrukturen, Ausrüstungen und Produkte besitzen oder zur Verfügung haben, die erforderlich sind, um die Aufgaben wahrzunehmen, die vorgesehen sind unter
- i)
- Nummer 2, soweit die Referenzzentren gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannt worden sind;
- ii)
- Nummer 3, soweit die Referenzzentren gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannt worden sind.
- 2.
- Aufgaben der gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannten Referenzzentren der Europäischen Union aufgrund von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannte Referenzzentren der Europäischen Union- a)
- arbeiten mit Zuchtverbänden und mit den von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen zusammen, um die einheitliche Anwendung von Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren gemäß Artikel 25 zu fördern;
- b)
- unterrichten Zuchtverbände und die von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen oder die zuständigen Behörden über Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren;
- c)
- überprüfen regelmäßig die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die von Zuchtverbänden oder von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen durchgeführt werden, sowie die diesen Prüfungen und Schätzungen zugrunde liegenden Daten;
- d)
- vergleichen Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren;
- e)
- auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats
- i)
- leisten Unterstützung bei der Harmonisierung von Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren;
- ii)
- empfehlen Berechnungsmethoden, die im Zuge der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren angewendet werden sollen;
- iii)
- schaffen eine Plattform für den Vergleich der Ergebnisse der Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren in den Mitgliedstaaten, insbesondere durch
- —
Erstellung von Kontrollprotokollen für die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bei reinrassigen Zuchttieren, um die Ergebnisse besser vergleichbar und die Zuchtprogramme effektiver zu machen;
- —
Durchführung einer internationalen Bewertung von Tieren, bei der die Ergebnisse der in Mitgliedstaaten und Drittländern durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bei reinrassigen Zuchttieren miteinander kombiniert werden;
- —
Veröffentlichung der Ergebnisse dieser internationalen Bewertungen;
- —
Veröffentlichung der Umrechnungsformeln und der diesen zugrunde liegenden Informationen;
- f)
- Bereitstellung von Daten über die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren und von Schulungen zur Unterstützung der Zuchtverbände oder der von diesen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, die an internationalen Vergleichen der Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen teilnehmen;
- g)
- Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die sich in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Tieren ergeben;
- h)
- in ihrem Aufgabenbereich Zusammenarbeit mit international anerkannten Organisationen;
- i)
- Bereitstellung von Fachwissen für den Ständigen Tierzuchtausschuss, wenn die Kommission darum ersucht.
- 3.
- Aufgaben der gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannten Referenzzentren der Europäischen Union aufgrund von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii
Gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannte Referenzzentren der Europäischen Union- a)
- arbeiten mit Zuchtverbänden, den von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, zuständigen Behörden und sonstigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die Erhaltung gefährdeter Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen zu fördern;
- b)
- unterrichten Zuchtverbände und von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stellen, zuständige Behörden und sonstige Behörden über Methoden zur Erhaltung gefährdeter Rassen und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen;
- c)
- auf Ersuchen der Kommission:
- i)
- entwickeln oder harmonisieren Methoden zur in situ und ex situ Konservierung gefährdeter Rassen oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen oder leisten Unterstützung dazu;
- ii)
- entwickeln Methoden zur Charakterisierung des Status gefährdeter Rassen im Zusammenhang mit deren genetischer Vielfalt oder der Gefahr, dass die Rassen der Landwirtschaft verloren gehen, oder leisten Unterstützung dazu;
- iii)
- stimulieren den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über die Erhaltung gefährdeter Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen;
- iv)
- stellen Schulungen bereit zur Unterstützung von Zuchtverbänden oder der von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, zuständigen Behörden und sonstigen Behörden in Bezug auf die Erhaltung gefährdeter Rassen und die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen;
- v)
- arbeiten in ihrem Aufgabenbereich mit europäischen und international anerkannten Stellen zusammen;
- vi)
- stellen in ihrem Aufgabenbereich technisches Fachwissen für den Ständigen Tierzuchtausschuss bereit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.