ANHANG IV VO (EU) 2016/1012

REFERENZZENTREN DER EUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS ARTIKEL 29

1.
Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a

Die gemäß Artikel 29 benannten Referenzzentren der Europäischen Union müssen
a)
über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen

i)
mit einer angemessenen Ausbildung

für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bei reinrassigen Zuchttieren, soweit die Referenzzentren gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannt worden sind,

für die Erhaltung gefährdeter Rassen, soweit die Referenzzentren gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannt worden sind;

ii)
mit der Anweisung, die Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse oder Mitteilungen zu wahren; und
iii)
mit hinreichendem Wissen über Forschungsaktivitäten auf nationaler Ebene, Unionsebene und internationaler Ebene;

b)
die Infrastrukturen, Ausrüstungen und Produkte besitzen oder zur Verfügung haben, die erforderlich sind, um die Aufgaben wahrzunehmen, die vorgesehen sind unter

i)
Nummer 2, soweit die Referenzzentren gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannt worden sind;
ii)
Nummer 3, soweit die Referenzzentren gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannt worden sind.

2.
Aufgaben der gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannten Referenzzentren der Europäischen Union aufgrund von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannte Referenzzentren der Europäischen Union
a)
arbeiten mit Zuchtverbänden und mit den von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen zusammen, um die einheitliche Anwendung von Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren gemäß Artikel 25 zu fördern;
b)
unterrichten Zuchtverbände und die von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen oder die zuständigen Behörden über Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren;
c)
überprüfen regelmäßig die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die von Zuchtverbänden oder von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen durchgeführt werden, sowie die diesen Prüfungen und Schätzungen zugrunde liegenden Daten;
d)
vergleichen Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren;
e)
auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats

i)
leisten Unterstützung bei der Harmonisierung von Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren;
ii)
empfehlen Berechnungsmethoden, die im Zuge der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren angewendet werden sollen;
iii)
schaffen eine Plattform für den Vergleich der Ergebnisse der Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren in den Mitgliedstaaten, insbesondere durch

Erstellung von Kontrollprotokollen für die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bei reinrassigen Zuchttieren, um die Ergebnisse besser vergleichbar und die Zuchtprogramme effektiver zu machen;

Durchführung einer internationalen Bewertung von Tieren, bei der die Ergebnisse der in Mitgliedstaaten und Drittländern durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bei reinrassigen Zuchttieren miteinander kombiniert werden;

Veröffentlichung der Ergebnisse dieser internationalen Bewertungen;

Veröffentlichung der Umrechnungsformeln und der diesen zugrunde liegenden Informationen;

f)
Bereitstellung von Daten über die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren und von Schulungen zur Unterstützung der Zuchtverbände oder der von diesen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, die an internationalen Vergleichen der Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen teilnehmen;
g)
Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die sich in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Tieren ergeben;
h)
in ihrem Aufgabenbereich Zusammenarbeit mit international anerkannten Organisationen;
i)
Bereitstellung von Fachwissen für den Ständigen Tierzuchtausschuss, wenn die Kommission darum ersucht.

3.
Aufgaben der gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannten Referenzzentren der Europäischen Union aufgrund von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii

Gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannte Referenzzentren der Europäischen Union
a)
arbeiten mit Zuchtverbänden, den von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, zuständigen Behörden und sonstigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die Erhaltung gefährdeter Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen zu fördern;
b)
unterrichten Zuchtverbände und von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stellen, zuständige Behörden und sonstige Behörden über Methoden zur Erhaltung gefährdeter Rassen und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen;
c)
auf Ersuchen der Kommission:

i)
entwickeln oder harmonisieren Methoden zur in situ und ex situ Konservierung gefährdeter Rassen oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen oder leisten Unterstützung dazu;
ii)
entwickeln Methoden zur Charakterisierung des Status gefährdeter Rassen im Zusammenhang mit deren genetischer Vielfalt oder der Gefahr, dass die Rassen der Landwirtschaft verloren gehen, oder leisten Unterstützung dazu;
iii)
stimulieren den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über die Erhaltung gefährdeter Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen;
iv)
stellen Schulungen bereit zur Unterstützung von Zuchtverbänden oder der von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, zuständigen Behörden und sonstigen Behörden in Bezug auf die Erhaltung gefährdeter Rassen und die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen;
v)
arbeiten in ihrem Aufgabenbereich mit europäischen und international anerkannten Stellen zusammen;
vi)
stellen in ihrem Aufgabenbereich technisches Fachwissen für den Ständigen Tierzuchtausschuss bereit.

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