ANHANG III VO (EU) 2016/1012

LEISTUNGSPRÜFUNG UND ZUCHTWERTSCHÄTZUNG GEMÄSS ARTIKEL 25

TEIL 1

Wenn Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder die von diesen Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung vornehmen, erstellen und verwenden sie Methoden der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung, die nach geltenden Tierzuchtgrundsätzen wissenschaftlich vertretbar sind, und berücksichtigen, soweit verfügbar,
a)
die Regeln und Standards, die die in Artikel 29 Absatz 1 vorgesehenen zuständigen Referenzzentren der Europäischen Union festgelegt haben, oder
b)
bei Fehlen solcher Regeln und Standards die vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) vereinbarten Grundsätze.

TEIL 2

1.
Leistungsprüfungen werden anhand eines oder mehrerer der nachstehend genannten Leistungsprüfungspläne vorgenommen, die nach den in Teil 1 genannten Methoden erstellt wurden:

a)
Eigenleistungsprüfung der Zuchttiere selbst oder der Zuchttiere anhand ihrer Nachkommen, Geschwister oder Seitenlinien auf den Prüfstationen;
b)
Eigenleistungsprüfung der Zuchttiere selbst oder der Zuchttiere anhand ihrer Nachkommen, Geschwister, Seitenlinien und sonstiger verwandter Tiere in landwirtschaftlichen Betrieben;
c)
Leistungsprüfung durch Daten aus Erhebungen von Betrieben, an Verkaufsorten, bei der Schlachtung oder bei sonstigen Unternehmen;
d)
Leistungsprüfung an Vergleichsgruppen von Zuchttieren (Altersgruppenvergleich);
e)
sonstige Leistungsprüfungspläne, die nach den in Teil 1 genannten Methoden durchgeführt wurden.

Die Leistungsprüfungspläne sind so zu erstellen, dass ein zuverlässiger Vergleich der Zuchttiere möglich ist. Die an Prüfstationen oder in Betrieben zu prüfenden Nachkommen, Geschwister oder Seitenlinien sind unvoreingenommen auszuwählen und nicht selektiv zu behandeln. Bei Prüfungen in landwirtschaftlichen Betrieben sind die Prüftiere so auf die Betriebe zu verteilen, dass ein zuverlässiger Vergleich der geprüften Zuchttiere möglich ist.

Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die die genannten Leistungsprüfungspläne auf Prüfstationen durchführen, halten nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden in einem Prüfprotokoll die Bedingungen für die Aufnahme der Zuchttiere, Informationen zur Identität und einschlägige frühere Ergebnisse von Prüfungen der teilnehmenden Tiere, die zu erfassenden Merkmale, die angewandten Prüfmethoden und sonstige relevante Informationen fest.

2.
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen legen in ihren gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogrammen die Merkmale fest, die im Zusammenhang mit den in den Zuchtprogrammen aufgeführten Selektions- und Zuchtzielen zu erfassen sind.
3.
Wenn auf Milcherzeugung bezogene Merkmale zu erfassen sind, werden Daten über Milchleistung, Milchinhaltsstoffe und sonstige relevante Merkmale, die im Rahmen der in Teil 1 vorgesehenen Methoden dargelegt sind, erfasst. Zusätzliche Daten über sonstige Milch- oder Milchqualitätsmerkmale können erfasst werden.
4.
Wenn auf Fleischerzeugung bezogene Merkmale zu erfassen sind, werden Daten über Fleischleistungsmerkmale und sonstige relevante Merkmale, die im Rahmen der in Teil 1 vorgesehenen Methoden dargelegt sind, erfasst. Zusätzliche Daten über sonstige Fleisch- oder Fleischqualitätsmerkmale können erfasst werden.
5.
Wenn andere als die in den Nummern 3 und 4 aufgeführten Merkmale zu erfassen sind, werden Daten über diese Merkmale nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden erfasst. Hierzu können gehören: art- und rassenspezifische Merkmale wie Körperbau, Fruchtbarkeit, Geburtsablauf, gesundheitsbezogene Merkmale, Lebensfähigkeit der Nachkommen, Langlebigkeit, Faserqualität, Futterverwertung, Temperament, Nachhaltigkeitsmerkmale und alle sonstigen relevanten Merkmale im Zusammenhang mit den Selektions- und Zuchtzielen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms.
6.
Daten, die zu den unter den Nummern 3, 4 und 5 genannten Merkmalen erfasst werden, sind nur dann in die Zuchtwertschätzung aufzunehmen, wenn sie mit einem Erfassungssystem gewonnen wurden, das in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm angegeben ist.
7.
Bei jedem der unter den Nummern 3, 4 und 5 genannten erfassten Merkmale sind in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm Angaben über die durchgeführten Leistungsprüfungspläne, das verwendete Prüfprotokoll und, soweit relevant, die verwendete Methode zur Validierung der Prüfungsergebnisse zu machen.
8.
Wenn anhand der unter den Nummern 3, 4 und 5 genannten Merkmale eine Zuchtwertschätzung vorgenommen wird, ist bei der Erfassung der Merkmale sicherzustellen, dass bei Abschluss der Prüfung zuverlässige Zuchtwerte in Bezug auf diese Merkmale geschätzt werden können.
9.
Die Daten aus Erhebungen gemäß Nummer 1 Buchstabe c dürfen nur dann erfasst und in die Zuchtwertschätzung aufgenommen werden, wenn sie nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden validiert worden sind.

TEIL 3

1.
Die Zuchtwertschätzung von Zuchttieren umfasst die relevanten produktionsbezogenen und nicht produktionsbezogenen Merkmale nach Teil 2 entsprechend den Selektions- und Zuchtzielen der gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramme.
2.
Die Zuchtwertschätzung umfasst nur solche Merkmale nach Teil 2, bei denen die Erfassung nach Maßgabe des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms vorgenommen wurde.
3.
Die Zuchtwerte von Zuchttieren sind nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden anhand folgender Daten zu schätzen:

a)
Daten, die von Zuchttieren bei den in Teil 2vorgesehenen Leistungsprüfungen erfasst wurden;
b)
bei Zuchttieren erfasste genomische Informationen;
c)
Daten, die mit anderen Methoden in Einklang mit den in Teil 1 vorgesehenen Methoden generiert wurden; oder
d)
einer Kombination der unter den Buchstaben a, b und c genannten Informationen und Daten.

4.
Die bei der Zuchtwertschätzung eingesetzten statistischen Methoden müssen mit den in Teil 1 vorgesehenen Methoden in Einklang stehen. Diese statistischen Methoden sorgen für eine Zuchtwertschätzung, die nicht von den wichtigsten Umwelteinflüssen und von der Datenstruktur beeinflusst wird und die nach Maßgabe des Leistungsprüfungsplans sämtlichen über das Zuchttier, seine Nachkommen, Geschwister und Seitenlinien und sonstige verwandte Tiere verfügbaren Informationen Rechnung trägt.
5.
Die Sicherheitswerte der geschätzten Zuchtwerte sind nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden zu berechnen. Bei der Veröffentlichung der geschätzten Zuchtwerte von Zuchttieren sind die Sicherheitswerte dieser veröffentlichten Zuchtwerte und das Datum der Zuchtwertschätzung anzugeben.
6.
Reinrassige männliche Zuchtrinder, deren Samen für künstliche Besamung bestimmt ist, werden einer Zuchtwertschätzung unterzogen. Die Zuchtwertschätzung bezieht sich auf die wesentlichen produktionsbezogenen Merkmale aufgrund des Zuchtprogramms und entsprechend den in Teil 1 vorgesehenen Methoden und kann sich auf sonstige im Rahmen dieser Methoden genannte produktionsbezogene und nicht produktionsbezogene Merkmale beziehen. Wenn an reinrassigen männlichen Zuchtrindern, deren Samen für künstliche Besamung bestimmt ist, eine Zuchtwertschätzung bezüglich dieser Merkmale vorgenommen wird, werden die auf diese Merkmale bezogenen Zuchtwerte veröffentlicht, mit Ausnahme der Werte der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g genannten Tiere (Testbullen).
7.
Bei reinrassigen männlichen Zuchtrindern, deren Samen für künstliche Besamung bestimmt ist, muss die Mindestsicherheit der Zuchtwerte mindestens folgende Werte haben:

a)
im Fall der Bullen von Milchrassen (einschließlich Zweinutzungsrassen) 0,5 bei den für die Milchproduktion wesentlichen Merkmalen bzw. bei den wesentlichen Einzelindizes kombinierter Zuchtwerte, die für mehrere einzelne Merkmale geschätzt werden,
b)
im Fall der Bullen von Fleischrassen (einschließlich Zweinutzungsrassen) 0,3 bei den für die Fleischproduktion wesentlichen Merkmalen bzw. bei den wesentlichen Einzelindizes kombinierter Zuchtwerte, die für mehrere einzelne Merkmale geschätzt werden.

8.
Die Anforderungen bezüglich der Mindestsicherheit nach Nummer 7 gelten nicht für reinrassige männliche Zuchtrinder, die

a)
zu Prüfungszwecken innerhalb der mengenmäßigen Beschränkungen eingesetzt werden, die ein Zuchtverband für die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g (Testbullen) vorgesehenen Prüfungen benötigt, oder
b)
an einem Zuchtprogramm teilnehmen, das Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen erfordert und dessen Ziel in der Erhaltung der Rasse oder der genetischen Vielfalt innerhalb der Rasse besteht.

9.
Genomisch bewertete reinrassige männliche Zuchtrinder gelten als für die künstliche Besamung geeignet, wenn ihre genomische Bewertung

a)
nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden in Bezug auf jedes genomisch bewertete Merkmal validiert ist;
b)
in Bezug auf jedes dieser Merkmale in regelmäßigen Abständen erneut validiert wurde sowie immer dann, wenn es große Veränderungen bei der genomischen oder der genetischen Bewertung oder in der Referenzpopulation gibt.

10.
Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen oder auf Antrag dieses Zuchtverbands oder Zuchtunternehmens die vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stelle gibt die genetischen Defekte und genetischen Besonderheiten der von dem Zuchtprogramm betroffenen Zuchttiere öffentlich bekannt.

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