Artikel 1 VO (EU) 2016/1240

Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 festgelegt in Bezug auf

a)
die Interventionsankäufe und -verkäufe der in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse;
b)
die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen in Durchführungsverordnungen

a)
zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens für den Ankauf von Erzeugnissen oder eines Ausschreibungsverfahrens für den Verkauf von Interventionserzeugnissen; oder
b)
zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens für die private Lagerhaltung bzw. eines Ausschreibungsverfahrens zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung.

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