Artikel 1 VO (EU) 2016/1240
Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 festgelegt in Bezug auf
- a)
- die Interventionsankäufe und -verkäufe der in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse;
- b)
- die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen in Durchführungsverordnungen
- a)
- zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens für den Ankauf von Erzeugnissen oder eines Ausschreibungsverfahrens für den Verkauf von Interventionserzeugnissen; oder
- b)
- zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens für die private Lagerhaltung bzw. eines Ausschreibungsverfahrens zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.