Artikel 2 VO (EU) 2016/1240

Einreichung und Zulässigkeit der Angebote und Anträge

(1) Die Marktteilnehmer reichen Angebote für die öffentliche Intervention sowie Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung nach dem Verfahren ein, das die Zahlstelle des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat.

(2) Ein Angebot oder Antrag ist nur zulässig, wenn es bzw. er in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Angebot oder der Antrag eingereicht wird, abgefasst ist und ein von der Zahlstelle zur Verfügung gestelltes Formular umfasst, das mindestens folgenden Angaben enthält:

a)
den Namen des Marktteilnehmers, seine Anschrift und seine MwSt.-Nr. in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Haupttätigkeit ausübt;
b)
das Erzeugnis oder die Erzeugnisart, auf das bzw. die sich das Angebot oder der Antrag bezieht, gegebenenfalls mit dem jeweiligen KN-Code;
c)
die angebotene oder beantragte Menge, gegebenenfalls vorbehaltlich der in Artikel 5 festgelegten Mindestmengen.

(3) Das Angebot oder der Antrag enthält keine — vom Marktteilnehmer zusätzlich aufgestellten — anderen Bedingungen als die in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung festgelegten.

(4) Endet die Frist für die Einreichung der Angebote oder Anträge an einem Feiertag, so sind die Angebote oder Anträge spätestens am letzten vorhergehenden Arbeitstag einzureichen.

(5) An einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereichte Angebote gelten als am ersten Arbeitstag nach dem Tag ihrer Einreichung bei der Zahlstelle eingegangen.

(6) Die Angebote oder Anträge dürfen nach ihrer Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden.

(7) Die Zahlstelle registriert die zulässigen Angebote oder Anträge mit den betreffenden Mengen am Tag ihres Eingangs.

(8) Die mit der Annahme des Angebots oder Antrags verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

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