Artikel 3 VO (EU) 2016/1240

Interventionslagerorte

(1) Jeder Interventionslagerort (im Folgenden „Lagerort” ) hat eine Mindestlagerkapazität von

a)
5000 Tonnen, 7500 Tonnen im Interventionszeitraum 2017/18, 10000 Tonnen im Interventionszeitraum 2018/19, 15000 Tonnen im Interventionszeitraum 2019/20 für Getreide;
b)
5000 Tonnen, 7500 Tonnen im Interventionszeitraum 2017/18, 10000 Tonnen im Interventionszeitraum 2018/19 für Reis;
c)
400 Tonnen, 600 Tonnen im Interventionszeitraum 2017, 800 Tonnen im Interventionszeitraum 2018 für Butter und Magermilchpulver.

Mitgliedstaaten mit einer durchschnittlichen jährlichen Getreideerzeugung von weniger als 20 Mio. Tonnen können ab dem Zeitraum 2019/20 weiterhin eine Mindestlagerkapazität von 10000 Tonnen vorsehen.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels ist die „Mindestlagerkapazität” eine Mindestkapazität, die nicht permanent verfügbar sein muss, jedoch während des Zeitraums, in dem Ankäufe stattfinden können, leicht erreicht werden kann.

(3) Eine Zahlstelle kann nur dann von Absatz 1 abweichen, wenn sie nachweisen kann, dass die Mindestlagerkapazität gemäß dem genannten Absatz nicht verfügbar ist und von den Ausweichlagerorten aus leichter Zugang zu einem Fluss, einem Meer oder einer Eisenbahnverbindung besteht.

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