Artikel 4 VO (EU) 2016/1240
Feststellung der Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse
(1) Die Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse wird anhand der Methoden festgestellt, die festgelegt sind
- a)
- in Anhang I Teile I, II, III und IV für Getreide;
- b)
- in Anhang II Teil I für Reis;
- c)
- in Anhang III Teil I für Rindfleisch;
- d)
- in Anhang IV Teile I und Ia dieser Verordnung für Butter;
- e)
- in Anhang V Teile I und Ia dieser Verordnung für Magermilchpulver.
(2) Zur Bestimmung der Qualität von Getreide, Butter und Magermilchpulver gemäß Anhang I, Anhang IV bzw. Anhang V, die für die öffentliche Intervention in Betracht kommen, sind die Methoden anzuwenden, die gegebenenfalls im Rahmen europäischer und/oder internationaler Normen festgelegt wurden; maßgeblich ist die letzte Fassung, die mindestens sechs Monate vor dem ersten Tag der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt.
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