Artikel 5 VO (EU) 2016/1240

Mindestangebotsmengen

(1) Die Menge der zum Ankauf angebotenen Erzeugnisse beläuft sich mindestens auf

a)
160 Tonnen bei Weichweizen, Gerste und Mais,
b)
20 Tonnen bei Hartweizen,
c)
40 Tonnen bei Reis,
d)
20 Tonnen bei Rindfleisch,
e)
30 Tonnen bei Butter,
f)
30 Tonnen bei Magermilchpulver.

Mitgliedstaaten mit einer durchschnittlichen jährlichen Getreideerzeugung von weniger als 20 Mio. Tonnen können für Weichweizen, Gerste und Mais eine Mindestmenge von 120 Tonnen vorsehen.

(2) Eine Zahlstelle kann Mindestmengen vorschreiben, die die Mengen gemäß Absatz 1 übersteigen, wenn die Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels oder die geltenden Umweltvorschriften in dem betreffenden Mitgliedstaat dies rechtfertigen.

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