Artikel 24 VO (EU) 2016/1240

Verpflichtungen des Marktteilnehmers

Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen in Bezug auf die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllen. Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass die Erzeugnisse diese Anforderungen nicht erfüllen, muss der Marktteilnehmer

a)
die betreffenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zurücknehmen,
b)
die angefallenen Kosten ab dem Tag des Eingangs der Erzeugnisse am Lagerort bis zum Tag ihrer Auslagerung zahlen.

Die vom Marktteilnehmer zu zahlenden Kosten werden gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission(1) auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für die Ein- und Auslagerungskosten sowie die Lagerkosten berechnet.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 1).

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