Artikel 24 VO (EU) 2016/1240
Verpflichtungen des Marktteilnehmers
Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen in Bezug auf die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllen. Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass die Erzeugnisse diese Anforderungen nicht erfüllen, muss der Marktteilnehmer
- a)
- die betreffenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zurücknehmen,
- b)
- die angefallenen Kosten ab dem Tag des Eingangs der Erzeugnisse am Lagerort bis zum Tag ihrer Auslagerung zahlen.
Die vom Marktteilnehmer zu zahlenden Kosten werden gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission(1) auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für die Ein- und Auslagerungskosten sowie die Lagerkosten berechnet.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 1).
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