Artikel 23 VO (EU) 2016/1240

Übernahmeprotokoll

(1) Haben die vorgeschriebenen Kontrollen und Analysen ergeben, dass die Anforderungen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllt sind, erstellt die Zahlstelle ein Übernahmeprotokoll. Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

a)
die Liefermengen und für Reis die Sorte,
b)
die aus den Analysen resultierenden Merkmale, soweit dies für die Preisberechnung relevant ist;
c)
gegebenenfalls die Mengen, die nicht übernommen wurden. In diesem Falle wird der Marktteilnehmer entsprechend benachrichtigt.

(2) Das Übernahmeprotokoll wird datiert und dem Marktteilnehmer sowie dem Lagerhalter übermittelt.

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