Artikel 22 VO (EU) 2016/1240

Lieferung

(1) Als Datum der Lieferung gilt

a)
bei Getreide, Reis, Butter und Magermilchpulver das Datum, für das bestätigt wird, dass die im Lieferberechtigungsschein angegebene Menge vollständig an dem bezeichneten Lagerort eingelagert wurde. Dieses Datum kann frühestens der Tag nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins sein;
b)
für jede Lieferung von Rindfleisch der Tag des Eingangs an der Waage des Interventionslagerortes oder, wenn das Fleisch zu entbeinen ist, beim Zerlegungsbetrieb.

(2) Die Zahlstelle kann entscheiden, dass die Übernahme von Getreide, Reis, Butter oder Magermilchpulver an dem Lagerort erfolgt, an dem sich die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befinden, sofern der Lagerort die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt. In diesem Fall ist das Datum der Lieferung der Tag nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins und dient als maßgeblicher Zeitpunkt für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014.

(3) Die Erzeugnisse werden von der Zahlstelle oder ihrem Vertreter übernommen, wobei die betreffende Person vom Marktteilnehmer unabhängig sein muss.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.