Artikel 21 VO (EU) 2016/1240

Sonderbestimmungen für die Aufmachung, Lieferung und Lagerung von Butter und Magermilchpulver

(1) Butter wird im Einklang mit den Bedingungen von Anhang IV Teil II in Blöcken von 25 kg netto aufgemacht und geliefert.

(2) Magermilchpulver wird im Einklang mit den Bedingungen von Anhang V Teil II in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg aufgemacht und geliefert.

(3) Der Marktteilnehmer liefert die Butter oder das Magermilchpulver innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins an die Laderampe des Lagerortes. Je nach dem Umfang der akzeptierten Mengen kann die Zahlstelle diese Frist jedoch um bis zu sieben Tage verlängern. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.

Die Butter und das Magermilchpulver werden auf für eine Langzeitlagerung geeigneten Paletten geliefert, die gegen gleichwertige Paletten auszutauschen sind. Alternativ kann ein gleichwertiges System durch die Zahlstelle genehmigt werden.

Die Kosten für die Entladung der Butter oder des Magermilchpulvers auf die Laderampe des Lagerortes gehen zulasten der Zahlstelle.

(4) Die Zahlstelle schreibt vor, dass die Butter und das Magermilchpulver so auf Paletten eingelagert und gelagert werden, dass sie leicht identifizierbare und zugängliche Partien bilden.

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