Artikel 20 VO (EU) 2016/1240
Sonderbestimmungen für die Lieferung von Rindfleisch
(1) Der Ankaufspreis für Rindfleisch entspricht dem Preis der Lieferung bis zur Waage am Eingang des Lagerorts bzw., wenn das Fleisch zu entbeinen ist, bis zum Zerlegungsbetrieb.
(2) Die Entladungskosten gehen zulasten des Marktteilnehmers.
(3) Der Marktteilnehmer liefert die Erzeugnisse innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins. Je nach dem Umfang der zugeschlagenen Mengen kann die Zahlstelle diese Frist jedoch um bis zu sieben Tage verlängern. In solchen Fällen unterrichtet die Zahlstelle die betroffenen Marktteilnehmer.
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